2022-01-03 16:41:12
COVID-Antikörper
Heute geht es noch einmal weiter mit § 20a IfSG, der sog. Corona-Teilimpfpflicht.
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__20a.html
Über Abs. 2 Satz 1 Punkt 1, den Impfnachweis, den man seinem Arbeitgeber vorlegen soll, müssen wir nicht diskutieren. Das dürfte jedem klar sein, was damit gemeint ist.
Zu Punkt 3, der Kontraindikation, hatten wir es auch schon einmal.
Aber Punkt 2, der Genesenennnachweis, ist tatsächlich ein wenig herausfordernd, denn hier wird ein Nachweis im Sinne der SchAusnahmV verlangt, d.h. auf Grundlage eines positiven Nukleinsäurenachweises und mit einer Haltbarkeit von 6 Monaten.
https://www.gesetze-im-internet.de/schausnahmv/__2.html
Wie kann man das kontrollieren, wenn ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber ein COVID-19-Genesenenzertifikat vorliegt, wie es in § 22 (6) IfSG beschrieben ist?
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__22.html
Beachtet bitte, dass das zwei unterschiedliche Dokumente sind!
Der § 22 IfSG lässt nämlich gerade verschiedene Tests und verschiedene Testarten (vgl. Abs. 4b) für eine Genesenendokumentation zu und hat als Basis lediglich einen positiven Erregernachweis (vgl. Abs. 4a).
Ob dies daran liegt, dass es eine (zumindest theoretische) wechselseitige Anerkennung von Genesenen-Zertifikaten im Schengen-Raum gibt und unsere Nachbarn in Österreich ja Antikörper-Nachweise für 6 Monate anerkennen (die Schweiz für 3 Monate), oder ob es daran liegt, dass andere Stellen im IfSG dem Arbeitgeber ein Recht einräumen, den Serostatus seiner Angestellten zu erfahren, so dass die Serodiagnostik auch als mögliche Testart mit berücksichtigt werden muss, kann uns wohl nur der Gesetzgeber selbst beantworten.
Als von der Corona-Teilimpfpflicht Betroffener muss man jedenfalls einmal dem Arbeitgeber nach § 20a seinen Genesenennachweis nach SchAusnahmV vorlegen, zusätzlich aber auch seinen Serostatus nach § 36 (3).
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__36.html
Diese Vorlage aus § 36 IfSG wird sogar mit der Möglichkeit des Vorhandenseins einer natürlichen Immunität begründet, d.h. der Gesetzgeber unterscheidet hier selbst zwischen "genesen" und "immun".
https://www.bpa.de/fileadmin/user_upload/MAIN-bilder/NW/Ermoeglichung_einer_Impfabfrage.pdf
Und nach § 28b (3) können sich alle Arbeitnehmer oder Arbeitgeber dann wohl für ein Entweder-Oder entscheiden, also entweder Genesenennachweis oder Serostatus, denn dort ist beides erwähnt. In § 28b (5) wird das noch auf Beförderer (Busfahrer, Zugpersonal...) ausgeweitet, die auch den Serostatus = Antikörperstatus erfahren dürfen.
Es könnte natürlich auch sein, was ich selbstverständlich niemandem unterstellen möchte, dass der Gesetzgeber nicht weiß, was der Serostatus ist. Hierfür sei auf Seite 118 des "Fachwörterbuch Infektionsschutz" des RKI verwiesen:
https://www.rki.de/DE/Content/Service/Publikationen/Fachwoerterbuch_Infektionsschutz.pdf?__blob=publicationFile
Was bedeutet das aber in der Praxis, dass einmal von einem positiven PCR und einmal vom Serostatus die Rede ist?
Generell steht ein Gesetz (Legislative) natürlich über einer Verordnung (Exekutive). Und die SchAusnahmV hat auch keine Berührungspunkte zu den §§ 22 und 36, d.h. die beiden IfSG-Paragraphen werden durch die Verordnung nicht eingeschränkt.
Also sind bereits mehrere Arbeitnehmer aus dem Gesundheitssektor und auch aus anderen Bereichen zu ihren Chefs hingegangen und haben ihren Serostatus offengelegt, entweder direkt durch den Laborbericht auf Antikörper oder durch ein entsprechendes Attest von ihrem Hausarzt. Einige Arbeitgeber haben das sofort akzeptiert und ihre Arbeitnehmer aufgrund des IfSG mit Genesenen nach SchAusnahmV gleichgestellt.
Kürzlich bekam ich eine Rückmeldung, dass jemand bei seiner Gewerkschaft angerufen hat und einen Rückruf von deren Anwalt bekam, dass im Gesetz tatsächlich vom Serostatus die Rede ist, also müsse der Arbeitgeber Antikörper akzeptieren.
Dieser Post soll euch also auch ermutigen, selbst nachzufragen!!!
Wir freuen uns auch über eure Rückmeldungen
1.9K viewsCarolin Jost-Kilbert, edited 13:41