2022-07-28 14:53:44
Fünf Anträge auf Anerkennung eines Impfschadens sind in Thüringen bisher anerkannt worden, insgesamt sind im Freistaat 155 Anträge gestellt worden. Das klingt erst einmal wenig bedrohlich – und die Medien beeilen sich, den Nutzen der Covid-19-Impfung noch einmal herauszustellen: Angesichts der 4,1 Millionen in Thüringen verabreichten Impfdosen sei das eine verschwindend geringe Zahl. Aber ist das nun wirklich ein Grund zur Entwarnung?
Immerhin wurde das Meldeverfahren für im Zusammenhang mit der Impfung aufgetretene gesundheitliche Beschwerden über Monate hinweg so kompliziert gestaltet, dass viele Ärzte den bürokratischen Aufwand scheuten. Geimpfte, die von Nebenwirkungen berichteten, fühlten sich häufig nicht ernst genommen, auch aus diesem Grund können wir von einer hohen Dunkelziffer ausgehen: Betroffene wurden systematisch entmutigt, sich an die Behörden zu wenden.
Dabei sieht das deutsche Infektionsschutzgesetz ausdrücklich das Recht vor, einen Antrag auf Entschädigungsleistungen zu stellen, wenn Gesundheitsschäden aufgrund einer von der Bundesregierung empfohlenen oder gar eingeforderten »Schutzimpfung« aufgetreten sind. Betroffene Bürger können diesen Antrag beim für sie zuständigen Landesverwaltungsamt stellen, das gilt nicht nur für durch die Covid-19-Impfung aufgetretenen Schäden. Allerdings besteht bei diesen eine Besonderheit: Die EU hat die Hersteller der in Europa eingesetzten Impfstoffe vertraglich aus der Haftung für diese Schäden entlassen. Das heißt auch für Deutschland, dass die Bundesregierung im Schadensfall für Entschädigungsrenten und medizinische Fachleistungen allein einstehen muss.
Die Hürden sind hoch angesetzt: So werden »übliche« Nebenwirkungen, egal wie gravierend sie sind, von vornherein als Antragsgrund ausgeschlossen. Anerkannt werden nur Impfschäden, die mehr als ein halbes Jahr nach der Impfung noch anhalten. Es empfiehlt sich dennoch, nicht zu lange mit einem Antrag zu warten, weil sonst die Gefahr besteht, dass ein Zusammenhang zwischen Impfung und Erkrankung zeitlich nicht mehr nachgewiesen werden kann. Denn grundsätzlich liegt die Beweislast beim Patienten, der mit Hilfe von ärztlichen Unterlagen den Nachweis dieses Zusammenhangs erbringen muss. Doch von dieser Regel gibt es eine Ausnahme, die im Zuge der Massenimpfungen den Betroffenen helfen könnte. Falls der Patient nicht sorgfältig über mögliche Nebenwirkungen und Gesundheitsrisiken aufgeklärt wurde, kann er dies in seinem Antrag geltend machen.
Lassen Sie sich also nicht entmutigen, wenn Ihr Antrag erst einmal abgelehnt wurde und legen Sie Widerspruch ein, das ist in der Regel innerhalb einer Woche möglich. Noch besser ist es natürlich, wenn man sich bei Bedenken erst gar nicht impfen lassen muss, weshalb die AfD-Fraktion auch jegliche Impfpflicht ablehnt. Auch das Thüringer Gesundheitsministerium denkt bereits jetzt wieder laut über die Einführung einer allgemeinen Impfpflicht nach – dieser werden wir uns im Landtag mit aller Kraft entgegenstellen.
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Wenn Sie selbst Hilfe im Behördendschungel benötigen, kann Ihnen unser Sorgentelefon weiterhelfen. Zwar dürfen wir Ihnen keine Rechtsberatung anbieten, können Ihnen aber helfen, geeigneten Beistand zu finden und Ihnen Hinweise geben, welche amtlichen Hilfen Ihnen zustehen:
https://afd-thl.de/afd-sozial-leitfaden/
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