2023-01-12 20:22:13
Angriffe auf die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft
Art. 266
1. Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist,
die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft zu verletzen oder zu gefährden,
eine die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft gefährdende Einmischung einer fremden Macht in die Angelegenheiten der Eidgenossenschaft herbeizuführen,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2.308 Wer mit der Regierung eines fremden Staates oder mit deren Agenten in Beziehung tritt, um einen Krieg gegen die Eidgenossenschaft herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
In schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.
Wegen Verdachtes auf Erfüllung dieses möglicherweise Verbrechenstatbestandes habe ich am 29. März 2020 den Bundesrat bei der Bundesanwaltschaft angezeigt, ohne jegliche Reaktion. Es handelt sich um den Vorwurf von Landesverrat.
Fortsetzung und Belege folgen.
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