2022-07-20 15:29:16
VORWURF DER URKUNDENFÄLSCHUNG AN DENJENIGEN, DER EINE ÄRZTLICHE MASKENBEFREIUNG IN ANSPRUCH NIMMTSehr geehrter Herr T.
Ihre Fragen kann ich nicht alle beantworten aus folgenden Gründen:
1. Zum Teil handelt es sich nicht um Fragen der Rechtskenntnis (für die Sie an mich gelangen), sondern der persönlichen Einschätzung. Ob Sie mit „Kooperation“ im Stadium der polizeilichen Anhörung persönliche (prozesstaktische) Vorteile erzielen, glaube ich persönlich nicht,
aber das ist keine anwaltliche Auskunft. Es hängt von persönlichen Konstellationen der in Ihrem Fall zuständigen Strafbehörden ab, die ich nicht beurteilen kann.
2. Akteneinsicht ist das A und O jeder Beurteilung und Beratung. Sie können jederzeit Akteneinsicht beantragen, aber man kann sie Ihnen bis nach der ersten Anhörung verweigern. Mein Ratschlag der Aussageverweigerung beruht auf dieser Rechtslage; denn ohne Kenntnis der Akten kann ich mir mit Aussagen nur schaden. Viele Klienten aus allen Vorwurfsbereichen, die sich nicht an diesen Ratschlag gehalten haben, bestätigten mir, dass mein ursprünglicher Ratschlag der richtige gewesen wäre. Sie können Ihre Kooperationsbereitschaft unter Beweis stellen, indem Sie sagen: „Mangels Kenntnis der Akten kann ich keine Ihrer Fragen beantworten.“
3. Das Recht wird in der Schweiz gebeugt, d.h. die Strafbehörden halten sich oft nicht daran, weil der politische Druck vor allem in diesen Fragen so enorm ist. „Dürfen sie das - nein - tun sie es trotzdem - ja.“ Vor diesem Hintergrund sind anwaltliche Prognosen zu einzelnen Verfahren unseriös, unabgestüzt und nutzlos.
Hier füge ich Ihnen die Artikel an, in denen es um den vorgeworfenen Tatbestand der Urkundenfälschung geht (Strafgesetzbuch):
Elfter Titel: Urkundenfälschung
Urkundenfälschung
Art. 251268
1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt,
eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. In besonders leichten Fällen kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
268 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS
1994 2290; BBl
1991 II 969).
Fälschung von Ausweisen
Art. 252269
Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern,
Ausweisschriften, Zeugnisse, Bescheinigungen fälscht oder verfälscht,
eine Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht,
echte, nicht für ihn bestimmte Schriften dieser Art zur Täuschung missbraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
269 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS
1994 2290; BBl
1991 II 969).
Erschleichung einer falschen Beurkundung
Art. 253
Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,
wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die darin beurkundete Tatsache zu täuschen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
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