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Heinz Raschein

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Beschreibung vom Kanal

Juristischer Beistand

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2022-07-24 20:02:30 KOSTENGÜNSTIGE FORM DES ZIVILEN WIDERSTANDS GEGEN DIE ÜBERGRIFFIGE STAATSMACHT, in dem Fall vertreten durch Swiss Airlines:

Hallo lieber Herr Rauschein 

Ich wende mich an Sie, mit folgendem Sachverhalt. Ich folge Ihnen seit langer Zeit auf Telegram. Nun habe ich eine Situation, bei der ich direkt an Sie gedacht habe. 

Wir haben für heute einen Flug mit der Swiss von ZRH um 17:50h nach Oslo gehabt. 
Ich habe ein offizielles Attest vom Arzt bzgl. der Maskenbefreiung. Sie haben mich nicht in den Flieger gelassen (am Flieger direkt), weil der Attest nicht Swiss konform war. Dies stand wohl klein gedruckt in den AGB‘s, dass das Attest nochmal vom Arzt ausgestellt sein muss, nach den Vorgaben der Swiss. Es wurde davor nie darauf hingewiesen. 

Ich wurde genötigt die Maske zu tragen. Obwohl ich mich auf diese Nötigung eingelassen habe, hat der Kapitän entschieden, dass er es nicht verantworten kann und mir den Einstieg in den Flug verwehrt. Mein Partner wurde auf Hinweis von mir, dass er sich bereits im Flugzeug befindet vor dir Wahl gestellt, ob er mit fliegt oder mit mir zurück bleibt. 

Die Frage ist, welche Möglichkeiten haben wir, um sämtliche entstandenen Kosten von der Swiss erstattet zu bekommen? 

Flug ZRH - OSl, Übernachtung in OSL, 
Flug von OSL - TOS, Flug von TOS- LYR, 2x Übernachtungen in LYR, Flug LYR-TOS, 3x Übernachtungen auf dem Hurtigruten Schiff, Flug von BGO - OSL, Flug von OSL-ZRH

Ich bin erschüttert und fassungslos. 
Ich freue mich, schnellstens von Ihnen zu hören. 

Liebe Grüße und einen schönen Abend 
AAA 


>>> Sehr geehrte Frau A.

Klage vor dem Zivilgericht am Sitz der Swiss. Aussichten: minim. Politisierte Justiz. Kaum etwas zu machen. Das Kostenrisiko ist um ein Vielfaches höher als der Streitwert. Wenn Sie trotzdem noch „fliegen“ wollen: Kleingedrucktes lesen vor dem Ticketkauf.

Machen Sie es wie ich und verzichten bis auf weiteres auf Flüge. Sie gehen bei der Buchung viel zu viele nicht beachtete Verpflichtungen ein.

Tut mir echt leid, keinen besseren Bescheid vermitteln zu können.

LG
Heinz Raschein
heinz.raschein@spin.ch
1.6K views17:02
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2022-07-20 15:29:16 Vielleicht ersehen Sie daraus, wie komplex das Thema ist. Ihr Verteidiger bzw. Ihre Verteidigerin wird nach erfolgter Akteneinsicht fragen: Welche Urkunde? Weist das so bezeichnete Objekt die notwendigen Merkmale auf? Wer hat sie ausgefertigt? Gibt es Anstiftung oder eine andere Form der Teilnahme an der vorgeworfenen Handlung? Wo ist der Nachweis eines Täuschungswillens? Sind alle übrigen Tatbestandsmerkmale des Strafgesetzbuches nachgewiesen? Wie wurde das fälschlich als Urkunde bezeichnete Objekt zu welchem Zweck verwendet? Nachweis einer „Person öffentlichen Glaubens“? Vorteilsverschaffung, durch den Urheber für sich selbst etwa? Nachweis der Unechtheit der „Urkunde“? - und viele andere Fragen mehr. Das Thema wirft mehr als genug knifflige Rechtsfragen auf, um nach Art. 132 der Strafprozessordnung bei der Stadtpolizei Zürich eine amtliche Verteidigung (Anwaltskosten zulasten des Kantons) zu beantragen. Jede einzelne der genannten Fragen müsste erfüllt sein, damit überhaupt eine Verurteilung erfolgen kann. Fragen Sie mit Gruss von mir S.M., Zürich, ob sie Ihre amtliche Verteidigung zu übernehmen gewillt ist oder ob sie Sie weiterverweisen kann. Ich gestatte mir, ihr eine Kopie dieser Korrespondenz zu schicken.

Weitere Auskünfte per eMail erteile ich nicht, aber ich habe Ihnen meine Telefonnummer gegeben.

Freundliche Grüsse
Heinz Raschein
heinz.raschein@spin.ch
3.6K views12:29
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2022-07-20 15:29:16 VORWURF DER URKUNDENFÄLSCHUNG AN DENJENIGEN, DER EINE ÄRZTLICHE MASKENBEFREIUNG IN ANSPRUCH NIMMT


Sehr geehrter Herr T.

Ihre Fragen kann ich nicht alle beantworten aus folgenden Gründen:

1. Zum Teil handelt es sich nicht um Fragen der Rechtskenntnis (für die Sie an mich gelangen), sondern der persönlichen Einschätzung. Ob Sie mit „Kooperation“ im Stadium der polizeilichen Anhörung persönliche (prozesstaktische) Vorteile erzielen, glaube ich persönlich nicht, aber das ist keine anwaltliche Auskunft. Es hängt von persönlichen Konstellationen der in Ihrem Fall zuständigen Strafbehörden ab, die ich nicht beurteilen kann.

2. Akteneinsicht ist das A und O jeder Beurteilung und Beratung. Sie können jederzeit Akteneinsicht beantragen, aber man kann sie Ihnen bis nach der ersten Anhörung verweigern. Mein Ratschlag der Aussageverweigerung beruht auf dieser Rechtslage; denn ohne Kenntnis der Akten kann ich mir mit Aussagen nur schaden. Viele Klienten aus allen Vorwurfsbereichen, die sich nicht an diesen Ratschlag gehalten haben, bestätigten mir, dass mein ursprünglicher Ratschlag der richtige gewesen wäre. Sie können Ihre Kooperationsbereitschaft unter Beweis stellen, indem Sie sagen: „Mangels Kenntnis der Akten kann ich keine Ihrer Fragen beantworten.“

3. Das Recht wird in der Schweiz gebeugt, d.h. die Strafbehörden halten sich oft nicht daran, weil der politische Druck vor allem in diesen Fragen so enorm ist. „Dürfen sie das - nein - tun sie es trotzdem - ja.“ Vor diesem Hintergrund sind anwaltliche Prognosen zu einzelnen Verfahren unseriös, unabgestüzt und nutzlos.

Hier füge ich Ihnen die Artikel an, in denen es um den vorgeworfenen Tatbestand der Urkundenfälschung geht (Strafgesetzbuch):

Elfter Titel: Urkundenfälschung
Urkunden­fälschung
Art. 251268
1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rech­ten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrecht­mässigen Vorteil zu verschaffen,
eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beur­kundet oder beurkunden lässt,
eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. In besonders leichten Fällen kann auf Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
268 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).
Fälschung von Ausweisen
Art. 252269
Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern,
Ausweisschriften, Zeugnisse, Bescheinigungen fälscht oder verfälscht,
eine Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht,
echte, nicht für ihn bestimmte Schriften dieser Art zur Täuschung missbraucht,
wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
269 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).
Erschleichung einer falschen Beurkundung
Art. 253
Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beur­­kundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Ab­schrift beglaubigt,
wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die darin beurkundete Tatsache zu täuschen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3.6K views12:29
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2022-06-13 12:58:12 KK-VERSICHERUNGSKÜNDIGUNG NACH KRANKENVERSICHERUNGSGESETZ - ALS MENSCH


Liebe NN

Man muss unterscheiden zwischen der materiellen Rechtslage und der vollstreckungsrechtlichen. Die letztere ist ungünstig für uns, denn gegen eine Betreibung kann nur Rechtsvorschlag erhoben werden. Als Begründung könnte man anführen: „Kündigungsschreiben vom …… 2021.“ Darum wird sich die bisherige KK nicht scheren, denn sie weiss die materielle Rechtslage hinter sich. Absurderweise hat man ihr sogar die Berechtigung eingeräumt, den Rechtsvorschlag als Verfahrenspartei zu beseitigen, manche tun dies sogar ohne Anhörung, und dabei ohne den Rechtsöffnungsrichter anrufen zu müssen. Diese Beseitigung des Rechtsvorschlages bedeutet, dass der Zahlungsbefehl in Rechtskraft erwächst. Dann kann die bisherige KK direkt beim Betreibungsamt eine Pfändung verlangen und hiezu nötigenfalls polizeiliche Hilfe beiziehen lassen. Dann haben Sie keine Abwehrmittel gegen das Pfändungsverfahren mehr, denn das Betreibungsamt macht einfach weiter, sobald es einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl hat.

Dem liegt folgende materielle Rechtslage zugrunde, siehe Art. 7 Abs. 5 und 6 des Krankenversicherungsgesetzes:

5 Das Versicherungsverhältnis endet beim bisherigen Versicherer erst, wenn ihm der neue Versicherer mitgeteilt hat, dass die betreffende Person bei ihm ohne Unter­brechung des Versicherungsschutzes versichert ist. Unterlässt der neue Versicherer diese Mitteilung, so hat er der versicherten Person den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen, insbesondere die Prämiendifferenz. Sobald der bisherige Versicherer die Mitteilung erhalten hat, informiert er die betroffene Person, ab welchem Zeit­punkt sie nicht mehr bei ihm versichert ist.
6 Wenn der bisherige Versicherer den Wechsel des Versicherers verunmöglicht, hat er der versicherten Person den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen, insbeson­dere die Prämiendifferenz.32

Das Krankenversicherungsgesetz als ganzes findet ihr hier (SR 832.10): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/1328_1328_1328/de . Im Rechtskreis der Person sind alle Lücken geschlossen, so dass es kein Entkommen gibt.

Experimentell ist es, sich auf seinen Rechtskreis als Mensch zu berufen. Weil experimentell, kann ich diese Auskunft nicht als Anwalt geben. Für seine persönlichen Experimente ist jede ganz allein für sich selbst verantwortlich. Ich rate deshalb dazu, den folgenden Hinweis mit Ricky zu besprechen und zu beratschlagen, der in diesem Bereich mehr Erfahrung hat als ich, weshalb ich ihn in Kopie gesetzt habe.


Absenderin, Ort, Datum
(besondere Schreibweise als Mensch, Absender rechtsbündig, Adressat linksbündig - angeblich sind solche Formalitäten menschenrechtlich begründet, ich weiss nicht inwiefern), Einschreiben

An die KK ……


Kündigung vom …… 2021 per Ende 2021


Sehr geehrte Damen und Herren


Sie berufen sich auf Art. 7 Abs. 5 des Krankenversicherungsgesetzes und verlangen gestützt darauf Weiterzahlung der bisherigen Prämie bis ein neuer Versicherer gemeldet sei.


Hiermit weise ich Sie darauf hin, dass in dieser Bestimmung, wie überhaupt im ganzen Artikel 7 KVG nirgends von Menschen die Rede ist, sondern lediglich von Personen. Die Kündigung liess ich Ihnen zukommen, weil meine Person keinen Versicherungsschutz braucht. Sie ist kein Rechtssubjekt, sondern lediglich eine aus der Luft gegriffene Fiktion. Da eine Fiktion gar nicht erkranken kann, ist Prämiengeld für sie sinnlos verschwendet. Auf mich als lebendiger und beseelter Mensch ist die angeführte Bestimmung indessen aus den genannten Gründen nicht anwendbar. Die Kündigung für die Fiktion meiner Person ist daher von Ihnen zu respektieren.


MfG


:evelyne: aus der Familie



Wie gesagt: ich leiste keinerlei anwaltliche Gewähr dafür, dass Sie damit zum Ziel kommen!

LG
Heinz Raschein
heinz.raschein@spin.ch..
2.8K viewsedited  09:58
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2022-05-26 16:17:15 VERFASSUNGSMÄSSIGKEIT DER BUNDESRÄTLICHEN COVID-VERORDNUNGEN, GESICHTSVERHÜLLUNGSZWANG
3.2K views13:17
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2022-05-23 19:01:43 ARBEITNEHMER UND INJEKTIONSDRUCK, Weiterleitung einer zugegangenen Vorlage, mit Anmerkungen (kursiv)

"Ich schreibe Ihnen in Bezug auf die Angelegenheit der möglichen Covid-Impfung und meinen Wunsch, vollständig informiert zu werden und ALLE Fakten zu kennen, bevor ich mich impfen lasse. Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen die folgenden Informationen zukommen lassen könnten (Mein persönlicher Stil würde lauten ‚Sie haben einen Zusammenhang hergestellt zwischen Weiterbeschäftigung und medizinischen Entscheidungen zur Covid-Behandlung. Damit konfrontiert, sehe ich mich zu folgenden Fragen an Sie veranlasst‘) :

1. Können Sie mir bitte mitteilen, ob der Impfstoff rechtlich anerkannt ist und/oder ob er experimentell ist?

2. Können Sie bitte Angaben machen und in eigener Verantwortung versichern, dass der Impfstoff vollständig, unabhängig und streng an Kontrollgruppen getestet wurde und welche Ergebnisse diese Tests erbracht haben?

3. Können Sie mir bitte die vollständige Liste der Inhaltsstoffe des Impfstoffs mitteilen, den ich erhalten soll, und in alleiniger Verantwortung zusichern, (- dass keiner davon für den Körper giftig ist -) ob einige davon für den Körper giftig sind?

4. Können Sie mir bitte alle Nebenwirkungen mitteilen, die mit diesem Impfstoff seit seiner Einführung verbunden sind?

5. Können Sie bitte bestätigen, dass es sich bei dem von Ihnen befürworteten Impfstoff NICHT um eine "experimentelle mRNA-Genveränderungstherapie" handelt?

6. Können Sie bitte bestätigen, dass ich gemäß dem Nürnberger Kodex von Ihnen als meinem Arbeitgeber in keiner Weise unter Druck gesetzt werden werde?

Sobald ich die oben genannten Informationen vollständig erhalten habe und ich mir sicher bin, dass KEINE Gefahr für meine Gesundheit besteht, bin ich gerne bereit, Ihr Angebot für die Behandlung anzunehmen, allerdings unter bestimmten Bedingungen - nämlich dass:

1. Sie bestätigen mir schriftlich, dass ich keinen Schaden davontragen werde.

2. Das Angebot muss von einem voll qualifizierten Arzt unterschrieben werden, der die volle rechtliche und finanzielle Verantwortung für etwaige Schäden übernimmt, die mir und/oder dem befugten Personal im Zusammenhang mit diesen Verfahren zustoßen.

3. Für den Fall, dass ich das Angebot der Impfung ablehnen muss, bestätigen Sie bitte, dass meine Position dadurch nicht beeinträchtigt wird und dass ich dadurch nicht benachteiligt oder diskriminiert werde?

Ich weise auch darauf hin, dass meine unveräußerlichen Rechte vorbehalten sind.“

Bitte beachtet: Texte nicht einfach ohne eigene Überlegungen verwenden und weiterverschicken, sondern lesen, dem eigenen Stil anpassen und so schreiben, dass es Eurem Innersten entspricht.
3.6K viewsedited  16:01
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2022-05-22 17:21:31 BESCHULUNGSPFLICHT BE

Sehr geehrter Herr R.

Wie Sie mir schreiben, beachten Sie die zehntägige Einsprachefrist, über die Ihre Zusendung nichts aussagt. Ich möchte daher zu prüfende Zusendungen nur noch per Post erhalten, zumal die eMail-Fotos davon manchmal kaum leserlich sind. Als Leser meines Kanals wissen Sie: keinerlei Einsprachebegründung.

"1 zu 1 weiterverwenden“ kann bedeuten, dass jemand Texte ohne sie verstanden zu haben, einfach ohne eigene Überlegungen weiterverwendet, wovon ich abrate. Meine „Vorlagen“ sollen die Leser meines Kanals zum Nachdenken und zur Inspiration anregen. Wer dies aber beherrscht, soll alle meine Anregungen, auf seinen Fall angepasst, gerne verwenden.

Falls Sie nach der Einsprache noch etwas bekommen, können Sie es mir mit einer genauen (nicht wie hier allgemeinen) Anfrage per Post zukommen lassen. Akteneinsicht können und sollen Sie verlangen, wenn die Staatsanwaltschaft Ihren Fall ans Gericht überweist (Überweisungsbeschluss oder ähnlich), dann erst wird eine Frist dafür gesetzt.

Bitte nehmen Sie mir handwerkliche Routine soweit möglich ab, in Ihrem Fall die Art. 32 und 33 Volksschulgesetz BE nachschauen, aus Ihrer Zusendung ersichtlich: https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/1165 . Schön wäre, wenn die Staatsanwaltschaften solche Links in ihren Strafbefehlen (=Beschuldigungen) gleich einfügen würden. Die Bestimmungen bedeuten nicht, dass Ihre Einsprache aussichtslos ist; aber man muss wissen, worin der Vorwurf besteht. Man kann es leicht selbst im Internet finden.

Art. 32
Verantwortlichkeit für den Schulbesuch
1
Die Eltern sind verpflichtet, ihre Kinder in die Volksschule zu schicken. *

2
Wer ein Kind, für dessen Schulbesuch er verantwortlich ist, schuldhaft nicht in die Volksschule schickt, ist strafbar. Die Schulkommission hat in diesem Fall nach Anhören der Betroffenen Anzeige zu erstatten. *

3
Die Eltern helfen mit, gute Lernvoraussetzungen zu schaffen, insbesondere indem sie ihre Kinder ausgeruht und ernährt in die Volksschule schicken. *

Art. 33
Strafe bei Schulversäumnis, Massnahmen
1
Die Strafe bei Schulversäumnis ist Busse. Bei deren Bemessung berücksichtigt das Gericht im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungsgrundsätze insbesondere die versäumte Unterrichtszeit. *

2
Die Urteile sind nach Eintritt der Rechtskraft unverzüglich der Schulkommission und der Schulleitung zuzustellen. Die eingegangenen Bussen sind den Gemeinden zu überweisen. *

3
Stellt das Gericht fest, dass eine Schülerin oder ein Schüler gefährdet oder verwahrlost ist, benachrichtigt es die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde; hievon gibt es der zuständigen Schulkommission und der Schulleitung Kenntnis. *


LG
Heinz Raschein
heinz.raschein@spin.ch
3.4K viewsedited  14:21
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2022-05-19 19:08:40 GESICHTSVERHÜLLUNGSZWANG, ANSAMMLUNGEN, VERFAHRENSLAUF, Akteneinsicht


Sehr geehrte Frau N.

Auf der angegebenen Nummer waren Sie nicht zu erreichen. Meine Telefonnummer habe ich hinterlassen. Fragen und Bitten:

1. Wollen Ihr Mann und Sie die beiden Fälle vor Gericht bringen? Das Kostenrisiko bei der ersten Instanz liegt bei 1000.— bis 1500.—.

2. In jedem Fall gilt: solche Fälle werden nicht am Telefon weitergebracht, vor allem nicht von Gerichtssekretären. Telefon nicht abnehmen oder lediglich auf den Postweg verweisen.

3. Im Fall von J.: Hat er sofort beim Gericht Akteneinsicht verlangt? Beachtet er die zehntägige Frist für Beweisanträge?

4. Unterlagen bitte nur noch sauber geordnet per Post.

5. Wünschen Sie einen Anwalt oder eine Anwältin für ZH?

6. Haben Sie meinen Kanal https://t.me/heinzraschein für das Verständnis des Verfahrens durchgesehen? (auf polizeiliche Aufforderungen nicht reagieren, gegen Strafbefehle/Strafmandate von Staatsanwaltschaften mit unbegründeter Einsprache reagieren, nach Überweisung der Sache vom Staatsanwalt ans Gericht sofort Akteneinsicht verlangen, Anfragen an mich nur per Post mit Kopien der Gerichtsakten)

Freundliche Grüsse
Dr.iur. Heinz Raschein
heinz.raschein@spin.ch
Sterna 25, 7412 Scharans
2.9K viewsedited  16:08
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2022-05-14 22:33:10 ERGÄNZUNG ZU ABSATZ FÜNF: - Diese Beweislastverteilung ergibt sich sinngemäss aus den Art. 5 und 9 der Bundesverfassung und aus Art. 3 Absatz 1 ZGB. Sie liegt demgemäss nicht bei mir, sondern bei denjenigen, die mir Vorwürfe machen. Obwohl ich also gar keine Beweislast trage, füge ich folgende Hinweise an. - Verweise auf sogenannte „ Expertengruppen" sind in keiner Art und Weise eine Beweisführung, sondern eine Methode, sich von einer solchen eben gerade zu drücken. Sonst hätte der Bundesrat seinen „Experten“ ja die Fragen seiner Beweisführung stellen und sie öffentlich machen können, bevor er eine Sperre für 99.9% Gesunde verhängt und immense Schäden anrichtet. Diese Fragestellung muss sich jeder Anwalt vor Gericht ausdenken, auch wenn er im Fachbereich nicht sachverständig ist. Umso mehr ist sie dem Bundesrat zuzumuten, ja zwingend von ihm zu verlangen. Wenn er dies pflichtwidrig vor Erlass der Massnahmen aus welchen Gründen auch immer nicht tat, so hätte er es wenigstens in den vergangenen zwei Jahren tun müssen. Nichts davon ist geschehen. Der Bundesrat hat nicht einmal kritische Fragen zur Aussagekraft des PCR-Testes gestellt und betrachtet positive Testungen noch heute als „Fallzahlen“, obwohl das Märchen von „asymptomatischen Erkrankungen“ schon längst widerlegt ist. Schon die WHO hat festgehalten, wie auch der Erfinder des Tests, Kerry Mullis, dass dieser Test ohne klinische Befunde rein gar nichts krankheitsrelevantes aussagt. Das hat auch das Bundesgericht ausdrücklich gesagt. Trotzdem wurden auf diese „Fallzahlen“ während mehr als zwei Jahren schwerwiegende Zwangsmassnahmen abgestützt. Schon das Epidemiengesetz verpflichtet den Bundesrat, solchen inzwischen weit und breit anerkannten Erkenntnissen regelmässig, d.h. wöchentlich, nachzugehen, was er pflichtwidrig unterlassen hat. Das ist ein schwerer Verstoss gegen die genannten Artikel der Verfassung und bewirkt Nichtigkeit seiner verfassungswidrigen Verordnung. Darauf kann keine Anklage rechtmässig aufgebaut werden. Zumal es immer noch kein Gutachten zu Notwendigkeit, Zielführung und Wirksamkeit der erwähnten Erlasse gibt. In Ermangelung auch nur eines Versiches dieser gesetzlich und verfassungsrechtlich erforderlichen Beweisführung erweist sich die Verordnung als nichtig und damit nicht anwendbar. - Insgesamt lässt sich daraus kein anderer Schluss ziehen, als dass weder der Verordnungsgeber, noch die Anklagebehörden ihrer Beweislast nachkommen können.
2.3K viewsedited  19:33
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2022-05-13 22:27:41 EINREISE CH, VERHALTENSVORSCHRIFTEN inzwischen ausser Kraft - VORBRINGEN AM GERICHT


Stellungnahme ("Plädoyer“) für die Gerichtsverhandlung vom kommenden Montag

Sehr geehrte Damen und Herren (je nachdem, wer da sitzt)

Hiermit beantrage ich einen vollumfänglichen Freispruch, keinerlei Kostenauflagen und eine aussergerichtliche Entschädigung für dieses unberechtigte Verfahren.

(Je nachdem, ob die Staatsanwaltschaft anwesend ist, wahrscheinlich eher nicht, sonst bitte anpassen) Der Strafbefehl wurde zur Anklageschrift erklärt. Er genügt den dafür vorgesehenen Anforderungen nicht. Er vermischt in unzulässiger Weise Sachbehauptungen und rechtliche Folgerungen. Eine Anklageschrift muss dies peinlich genau auseinanderhalten. Andernfalls ist sie vom Gericht zurückzuweisen. - Sie ist ferner zurückzuweisen, weil sie nicht angibt, zu welchem Zeitpunkt an welchem Ort welches genaue Delikt begangen worden sein soll. Auch aufgrund dieses Mangels ist die Anklageschrift als ungenügend zurückzuweisen.

In materieller Hinsicht wende ich ein, dass der Vorwurf nur lautet, ich hätte es „pflichtwidrig" unterlassen, mich über die fast täglich geänderten „Einreiseregeln“ „richtig“ zu informieren. Die Anklagebehörde wird ersucht auszuführen, wie man sich als Ankömmling informiert, wie man dies „richtig“ tut, woher die behaupteten Pflichten kommen und wie genau man ihnen allenfalls nachkommen könnte. Es wird von der Staatsanwältin nicht ansatzweise versucht, die Behauptung einer „Pflichtwidrigkeit“ zu beweisen. Auch bei den übrigen Vorwurfsmerkmalen lässt sie das Gericht einfach im Stich. Eine solche „Anklageschrift“ ist einfach als ungenügend zurückzuweisen.

Der Nachweis von Aufforderungen an mich ist nicht erbracht, sondern nur behauptet. Der ganze behauptete und unzulässigerweise mit rechtlichen Vorwürfen durchmischte Sachverhalt ist nicht nachgewiesen.

Die bundesrätliche Covid-Verordnung, egal welchen Zeitpunktes, ist verfassungswidrig. Denn der Bundesrat hat bei ihrem Erlass die Beweislage für eine Notlage nicht geprüft. Nicht nur das, er hat dies auch in den über zwei seither vergangenen Jahren nicht getan. Wer eine Behauptung, wie das Bestehen einer Notlage aufstellt, trägt die Beweislast dafür. Dieser ist der Bundesrat trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachgekommen. Er hat folglich ohne Berechtigung eine Notlage erklärt und aufgrund dessen verfassungswidrige Vorschriften erlassen. Verfassungswidrige Vorschriften sind unbeachtlich.

Der Bundesrat kann in einer Verordnung keine neuen Straftatbestände aufstellen. Zwar geben ihm gewisse Gerichte das zweifelhafte Recht, in seinen Verordnungen neue Bussen vorzusehen. Das bedeutet aber nicht das Recht, Bussen für völlig neu aufgestellte Straftatbestände in die Welt zu setzen. Seine Verordnungskompetenz ist auf den gesetzlichen Rahmen beschränkt. Diesen hat er mit seiner Verordnung massiv überschritten.

Schliesslich nehme ich, wenn alle Stricke reissen sollten, die LEX MITIOR für mich in Anspruch. Diese gilt auch für „Zeitgesetze“. Eine Strafbarkeit mir gegenüber ist überhaupt nicht mehr gegeben, denn darnach gilt die Rechtslage im Urteilszeitpunkt, für mich die günstigere.




LG (aus rein taktischen Gründen nicht unbedingt verraten, woher der Text stammt und Fragen an mich stellen, wenn etwas unklar)
Heinz Raschein
heinz.raschein@spin.ch
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