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Heinz Raschein

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Juristischer Beistand

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Die neuesten Nachrichten 20

2021-10-02 11:51:08 Sehr geehrte Frau xxx

Leider liegt Recht haben und Recht bekommen so weit auseinander, wie noch nie in meinen bisher 66 Lebensjahren. Die Justizverantwortlichen der Schweiz zeigen sich von ihrer feigsten und korruptesten Seite.

Gegen eine fristlose Kündigung können Sie sich erfolgreich wehren, gegen eine ordentliche auch, jedoch kostet dies dann viel Energie, Nerven und Geld (unentgeltliche Prozessführung immerhin noch theoretisch möglich). Ich vertrete (leider in der Minderheit) den Rechtsstandpunkt, dass kein Arbeitgeber sich in Fragen der persönlichen medizinischen Betreuung einmischen darf, seien es nun Masken, Tests oder gar Injektionen. Aber der Kampf für diesen Standpunkt ist lang und entbehrungsreich. Für eine solche Einmischung gibt es keine Grundlage im Arbeitsrecht (Obligationenrecht, OR, Art. 319 ff.); mit einer blossen Verordnung aber kann weder Bundesrat noch Kantonsregierung das seit Anfang des letzten Jahrhunderts bestehende OR auf den Kopf stellen, nur weil ohne jeden Beweis oder Versuch eines Beweises eine medizinische Notlage von nationaler Bedeutung lediglich behauptet wird. Besuchen Sie meinen Kanal https://t.me/heinzraschein , wo Sie weitere Belege und Hinweise finden werden. Wenn Sie den Kündigungsweg nicht scheuen, teilen Sie schriftlich mit: „Bitte halten Sie sich aus Belangen meiner persönlichen gesundheitlichen Vorsorge heraus."

LG
Heinz Raschein
heinz.raschein@spin.ch
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2021-09-30 13:44:51 Lieber Herr xxx

Eine „ordentliche Kündigung ohne Lohnfortzahlung“ gibt es nicht. Sie können Ihren Lohn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist gerichtlich einklagen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Je nach Kanton kann ich Ihnen eine Anwaltsadresse nennen, die auch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Anwaltskosten einreicht.

LG
Heinz Raschein
heinz.raschein@spin.ch
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2021-09-29 20:07:49 Lieber Herr xxx

Das Epidemiengesetz wurde 2012 vom Volk mit 60% angenommen. Sein Artikel sechs lautet:

Art. 6 Besondere Lage
1 Eine besondere Lage liegt vor, wenn:
a.
die ordentlichen Vollzugsorgane nicht in der Lage sind, den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen, und eine der folgenden Gefahren besteht:
1.
eine erhöhte Ansteckungs- und Ausbreitungsgefahr,
2.
eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit,
3.
schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft oder auf andere Lebensbereiche;
b.
die Weltgesundheitsorganisation (WHO) festgestellt hat, dass eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite besteht und durch diese in der Schweiz eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit droht.
2 Der Bundesrat kann nach Anhörung der Kantone folgende Massnahmen anordnen:
a.
Massnahmen gegenüber einzelnen Personen;
b.
Massnahmen gegenüber der Bevölkerung;
c.
Ärztinnen, Ärzte und weitere Gesundheitsfachpersonen verpflichten, bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten mitzuwirken;
d.
Impfungen bei gefährdeten Bevölkerungsgruppen, bei besonders exponierten Personen und bei Personen, die bestimmte Tätigkeiten ausüben, für obligatorisch erklären.
3 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) koordiniert die Massnahmen des Bundes.

Das Fatale daran ist, dass man damals der WHO Befugnisse eingeräumt hat, die sie nie hätte haben sollen. Daran kann ich leider nichts ändern. Genau was Sie sagen, tut der Bundesrat jetzt. Zwar kann das EpG gewisse Grundrechte einschränken, nie und nimmer jedoch das Willkürverbot und das Verhältnismässigkeitsgebot aushebeln oder Menschenrechte übergehen. Diese haben auch in Notlagen Bestand. Darauf fusst unser Widerstand.

LG
Heinz Raschein
heinz.raschein@spin.ch
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