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Kanal Rechtsanwalt Dirk Sattelmaier

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Logo des Telegrammkanals rasattelmaier - Kanal Rechtsanwalt Dirk Sattelmaier
Adresse des Kanals: @rasattelmaier
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Sprache: Deutsch
Abonnenten: 50.01K
Beschreibung vom Kanal

„Der Rechtsstaat hat nicht zu siegen, er hat auch nicht zu verlieren, sondern er hat zu existieren.“ (Helmut Schmidt - Bundeskanzler 1974-82)

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Die neuesten Nachrichten 63

2022-02-07 15:28:35
Wir sehen uns heute Abend
21.4K viewsedited  12:28
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2022-02-06 22:02:46 Raus aus der Telegram-Blase

Um noch mehr Menschen zu erreichen, findet man mich jetzt auch auf Twitter:

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2022-02-06 16:56:31
“Keine Rechtsextremen auf Corona-Demos“

Artikel aus der Rheinzeitung v. 05.02.2022

Hiernach konnte das Koblenzer Polizeipäsidium auf eine Anfrage ein MdL bei unangemeldeten Versammlungen „keine Rechtsextremen“ feststellen, obwohl eine „Unterwanderung und Teilnahme von Rechtsextremen“ von anderen Parteien unterstellt wurden.

Zudem verliefen die Versammlungen fast immer friedlich.

Stattdessen gab Störungen dieser Versammlungen durch „Angehörigen aus dem linken Spektrum“

Ein abermaliger und eindeutiger Beleg für das Framing der regierungskritischen Versammlungen durch Politik und Medien.

Man kann es nicht oft genug aufzeigen.

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2022-02-06 13:33:08 Gefährliches Urteil wegen Impfpassfälschung

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Das AG Landstuhl hat einen bereits vorbestraften Impfpassfälscher zu drei Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt.

Der Verurteilte hatte versucht, mit einem vermeintlich gefälschten Impfpass in einer Apotheke ein digitales Zertifikat zu bekommen. Der Apotheker zeigte ihn an.

(Quelle bild.de)

Das ist an sich - trotz des propagierten „Abschreckungscharakters“ - eigentlich keine Meldung wert.

Dennoch handelt es sich aus juristischer Sicht um ein extrem gefährliches Urteil:

Denn das Gericht hat dem Apotheker zugestanden, gegen seine Schweigepflicht zu verstoßen. Ein Verstoss des Apothekers wird normalerweise gem. § 203 Abs.1 Nr. 1 StGB bestraft. Er hätte also eigentlich keine Anzeige stellen dürfen.

Das Gericht griff im vorliegenden Fall aber in die juristische Trickkiste.

Es rechtfertigte den Verstoß gem. § 34 StGB mit einem vermeintlich vorliegenden „rechtfertigenden Notstand“, auf den sich der Apotheker habe berufen können. Denn der Verurteilte hätte ja ein Zertifikat „in einer anderen Apotheke hätte bekommen können“.

Nach allem, was ich gelernt habe, ist die Anwendung des § 34 StGB in derartigen Fällen gerade nicht anwendbar.

Im Gegenteil:

Das Gericht hätte auf Grund des allgemeinen und rechtswidrig verordneten Impfdrucks die Anwendung des § 34 StGB zugunsten des Verurteilten (!) prüfen müssen. Denn in derartigen Fällen sind u.U. nahezu alle in § 34 StGB aufgeführten Rechtsgüter des Verurteilten so stark betroffen, dass dieser seine Tat hierdurch rechtfertigen kann.

Ein ganz übles Urteil mit einer gefährlichen Entwicklung.

Ich werde jedenfalls in den von mir geführten Verfahren mit ähnlichem Sachverhalt genau so argumentierten und notfalls durch sämtliche Instanzen gehen.

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2022-02-06 12:30:45 Die Rubikon Reportage über die Corona-Situation an den Universitäten ist nun online.

Wir sprachen mit betroffenen Studenten, Dozenten und Juristen, inwiefern freie Bildung unter den aktuellen Bedingungen noch möglich ist.

Einschätzungen gab es u.a.von: Dirk Sattelmaier, Ken Jebsen oder Dr. Franz Krönig.

Watch out: https://odysee.com/@RubikonMagazin:d/Unfreie-Bildung:4

Folgt mir auf Telegram: https://t.me/Flavio_von_Witzleben
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2022-02-05 22:00:13 Der Wegscheider mit seinem Wochenkommentar

Herrlich sarkastisch

http://www.servustv.com/aktuelles/v/aacuiv49xbn826f2lxs5/

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2022-02-05 20:20:52
Unglaubliche Menschenmassen

Hier in Düsseldorf sind so viele Menschen wie noch nie auf der Straße ! Es ist unfassbar

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2022-02-05 20:02:22
Eindrücke aus Düsseldorf

Merkwürdige Kontrolle der mitlaufenden Feuerwehrleute durch die Polizei

Immer wieder kleinere Diskussionen am Rande

Ansonsten sehr große und sehr friedliche Demonstration

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2022-02-05 16:01:29 OVG NRW kippt 2G-Plus für Sonnenstudios

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Das OVG Münster hat auf die Eilanträge zweier Sonnenstudiobetreiber die 2Gplus-Regelung für Sonnenstudios vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Zur Begründung wird u.a. darauf verwiesen, dass bei der Nutzung von Sonnenbänken der Aerosolausstoß im Gegensatz zur Nutzung von z.B. Hallenbädern nicht so stark wäre und die Regelung daher voraussichtlich nicht verhältnismäßig sei.

(Quelle ovg.nrw.de)

Eine der ganz wenigen Verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, die eine Regelung für unverhältnismäßig erachtet.

Leider ist die Bedeutung der Entscheidung vor dem Hintergrund, dass sie lediglich Sonnenstudios betrifft, sehr gering.

Es drängt sich daher ein wenig der Verdacht auf, dass es sich um eine weitere - unbedeutende - Alibi-Entscheidung handelt, Damit später durchaus behauptet werden kann, das einige Verfahren doch bürgerfreundlich entschieden worden.

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2022-02-04 17:37:33 Verkürzung des Genesenenstatus verfassungswidrig

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Das Verwaltungsgericht in Osnabrück hat die umstrittene Verkürzung des Genesenenstatus auf 90 Tage durch das Robert Koch-Institut (RKI) für verfassungswidrig erklärt.

In dem am Freitag veröffentlichten Beschluss wird der Landkreis Osnabrück dazu verpflichtet, dem Kläger einen sechs Monate umfassenden Genesenennachweis auszustellen.


(Quelle rnd.de)

Diese Entscheidung ist eine „Vollklatsche“ für das RKI und Lauterbach.

Denn der Begründung ist zu entnehmen, dass das Gericht umfangreich auf alle rechtlichen Gesichtspunkte hin den Anspruch geprüft hat.

Allein schon die Begründung, dass die Verkürzungen verfassungswidrig ist, ist für ein Verwaltungsgericht relativ unüblich und daher so beachtlich.

Hinzukommt aber auch, dass durch den Verweis auf die Internetseite des RKI das Bestimmtheitsgebot nicht erfüllt sei.

Der Hammer kommt aber zum Schluss:

Das Gericht bemängelt, dass es für die Verkürzung keine „wissenschaftlich fundierte Grundlage“ gäbe.


Damit dürfte es sich hierbei um die erste verwaltungsgerichtliche Entscheidung handeln, die im Eilverfahren die wissenschaftliche Evidenz bemängelt.

Dieses Gericht, welches sich in der Coronazeit noch nicht wirklich hervorgetan hatte, hat wirklich seinen Job gemacht.

Eine echte Hammerentscheidung der deutschen Rechtsprechung.

Leider gilt dieser Beschluss zunächst nur für den Antragsteller und ist noch nicht rechtskräftig.

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