2022-01-08 12:19:20
Geschäfte mit bis zu 800 Quadratmetern Verkaufsfläche unterliegen einer Kapazitätsbeschränkung von einem Kunden pro zehn Quadratmeter. Bei über 800 Quadratmetern darf für die über der Grenzmarke liegenden Fläche ein Kunde pro 20 Quadratmeter eingelassen werden.
Hotspot-Regelung
Ausgangsbeschränkungen gibt es weiterhin in sogenannten Corona-Hotspots: Überschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Großstadt die Inzidenz von 1500 (bisher 1000), dürfen Ungeimpfte zwischen 22 und 6 Uhr nicht mehr auf die Straße. Zu den triftigen Gründen, sein Zuhause dennoch zu verlassen, zählen der Weg zur Arbeit, zum Arzt, zu Lebenspartnern und zu Pflegebedürftigen. Darüber hinaus muss die Gastronomie schließen und fallen sämtliche Lockerungen weg, die laut Notfallverordnung bei Unterschreiten der Überlastungsstufe möglich sind (unter anderem Sport, Kultur, Freizeit, Tourismus).
Alkoholverbot
Das bislang geltende Alkohol- beziehungsweise Ausschankverbot in der Öffentlichkeit soll bestehen bleiben, auch wenn die Überlastungsstufe unterschritten ist: Die Kommunen können entsprechende Plätze oder Zonen ausweisen.
Kirchen und Versammlungen
Kirchen und Religionsgemeinschaften können wie bisher unter der Maßgabe von 3G zusammenkommen. Heißt, nur Geimpfte, Genesene und Getestete. Das trifft auch für Versammlungen zu: Sie dürfen aber nur bis zu 200 Teilnehmer haben und müssen an einem festen Ort stattfinden – und zwar unabhängig von Inzidenz und Belegung in den Kliniken. Wird die Betten-Höchstmarke unterschritten, darf die Teilnehmerzahl auf 1000 erhöht werden, die Versammlungen müssen dann auch nicht mehr stationäre abgehalten werden. Trauergäste bei Beerdigungen und Beisetzungen sind verpflichtet, einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorzulegen
Bus und Bahn
Im Öffentlichen Personennahverkehr und in Taxis bleibt die FFP2-Maskenpflicht bestehen. Lediglich Kontrolleurinnen und Kontrolleure dürfen medizinische Masken tragen. Diese Ausnahme gibt es ebenfalls für Schülerinnen und Schüler. Auch beim Einkaufen werden weiterhin OP-Masken akzeptiert.
Kitas und Schulen
Die Corona-Verordnung für Kitas und Schulen belässt alles beim Bekannten. Damit müssen sich alle nicht vollständig geimpften Personen weiterhin drei Mal wöchentlich testen lassen oder ein aktuelles negatives Testergebnis vorlegen, um auf das Gelände oder in die Gebäude von Kitas und Schulen zu kommen. Für Schülerinnen und Schüler ab der Klassenstufe 5 besteht die Pflicht, im Unterricht eine OP-Maske oder eine FFP2-Maske zu tragen.
Außerschulische Aktivitäten, wie etwa Klassenfahrten, sind mindestens bis Ende Februar abzusagen. Darüber hinaus wird auch das Aussetzen der Schulbesuchspflicht verlängert: Erziehungsberechtigte können ihre Kinder schriftlich vom Präsenzunterricht freistellen.
Mit der neuen Corona-Verordnung wird für Grund- und Förderschulen (Primarbereich) sowie für Kitas auch der eingeschränkte Regelbetrieb verlängert. So müssen Klassen und Gruppen einschließlich des Personals streng voneinander getrennt werden, feste Räume sind verpflichtend. Offene pädagogische Konzepte bleiben untersagt.
Betriebe
Zugang zu Betrieben in Sachsen, die einen Personenkontakt nicht ausschließen, haben nur Geimpfte, Genesene und Getestete. Dabei gilt ein Schnelltest 24 Stunden, ein PCR-Test 48 Stunden. Für handelsübliche Selbsttests ist das Vier-Augen-Prinzip vorgeschrieben – ein zu Hause ausgeführter Abstrich wird demnach nicht akzeptiert.
Die Regelung muss durch den Arbeitgeber kontrolliert werden, für den Nachweis sind die Beschäftigten verantwortlich. Wer sich weigert, hat keinen Anspruch auf Lohnausgleich. Zudem bleibt die Pflicht zu Homeoffice bestehen, sofern es in den Unternehmen keine zwingenden betriebsbedingten Gründe für die Anwesenheit gibt.
Maßnahmen der Aus- und Fortbildung dürfen mit der 2G-Regelung stattfinden.
Von Andreas Debski
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