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Wenn die Klinikbetten-Grenze unterschritten ist, dürfen Sporta | Corona Leipzig COVID-19 Virus

Wenn die Klinikbetten-Grenze unterschritten ist, dürfen Sportanlagen – inklusive Skilifte – sowie Fitnessstudios wieder öffnen: innen mit 2Gplus, außen mit 2G. Für Bäder wird eine Öffnung noch geprüft, bislang ist nichts entschieden. Insgesamt gelten für den Vereinssport keine Kontaktbeschränkungen, dagegen unterliegt der private Sport den Kontaktbeschränkungen (siehe unten). Fitnessstudios gelten nicht als privater Sport: Sie benötigen ein Hygienekonzept. Zu Sportveranstaltungen werden wieder Besucherinnen und Besucher mit der 2Gplus-Regel zugelassen: aber maximal bis zur Hälfte der Gesamtkapazität (höchstens 250 Personen). Länderübergreifende Sportveranstaltungen, zum Beispiel Spiele in der Bundesliga, müssen weiterhin ohne Publikum stattfinden, für Sportler gilt die 3G-Regel.

Körpernahe Dienstleistungen

Unabhängig von Inzidenzen oder Bettenkapazitäten dürfen körpernahe Dienstleistungen wieder ausgeführt werden: Kosmetik- und Nagelstudios müssen aber genauso wie Fußpflegen die 2G-Regel beachten. Ob Prostitution wieder erlaubt wird, soll noch entschieden werden. Eine Ausnahme bilden Friseure und Bartpflegen: Hier gilt ab 14. Januar 3G (geimpft, genesen oder getestet) unabhängig vom Bettenindikator. Es sind jeweils FFP2-Masken vorgeschrieben, wie in allen Innenräumen und beim Einkauf auch.

Kontakte und Treffen

Die Treffen bleiben stark eingeschränkt: Ein Hausstand darf sich lediglich mit einer ungeimpften Person aus einem anderen Haushalt treffen – Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, vollständig geimpfte und genesene Erwachsene sowie persönliche Assistenten von Menschen mit Behinderungen werden nicht mitgerechnet. Bei privaten Feiern und Zusammenkünften ausschließlich von Geimpften und Genesenen gibt es eine Teilnehmerbegrenzung auf 10 Personen.

Beherbergungen und Tourismus

Auch in diesem Bereich soll es vorsichtige Lockerungen geben, wenn die Überlastungsstufe nicht überschritten ist. Touristische Reisen, Übernachtungen in Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen und auf Campingplätzen (bei Anreise) sowie touristische Bus- und Bahnfahrten sind mit der 2Gplus-Regel gestattet. Diese Bedingung soll unabhängig vom Reisezweck und damit auch für Dienstreisen und soziale Gründe gelten, für die bislang 3G vorgeschrieben gewesen ist.

Gastronomie

Gaststätten und Cafés dürfen weiterhin nur zwischen 6 und 20 Uhr öffnen – für die Gäste ist nun unabhängig von Inzidenzen und Bettenkapazitäten ein 2Gplus-Nachweis vorgeschrieben (bisher 2G). Sind die Höchstmarken der Klinikbelegungen nicht erreicht, können die Öffnungszeiten bis 22 Uhr verlängert werden. Diese Regelungen gelten sowohl im Innen- als auch im Außenbereich (Freisitze).

Großveranstaltungen und Messen

Großveranstaltungen und Feste sind grundsätzlich nicht gestattet. Dagegen dürfen Messen wieder starten können, wenn die Überlastungsstufe nicht überschritten ist: mit 2Gplus sowie einer Auslastung von maximal 50 Prozent (höchstens 1000 Personen). Profisport wie etwa Bundesligaspiele sind ohne Zuschauer möglich, allerdings müssen die Sportler einen 3G-Nachweis haben (genesen, geimpft oder getestet).

Einkaufen und Dienstleistungen

Die Regelungen für den Handel bleiben bestehen: Ladenbesitzer dürfen nur geimpfte und genesene Kunden einlassen. Die Öffnungszeiten sind allgemein auf 6 bis 20 Uhr beschränkt. Ausnahmen von dieser 2G-Regel gibt es lediglich für Waren des täglichen Bedarfs: Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkte, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte, Orthopädieschuhtechniker, Optiker, Hörgeräteakustiker, Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs, Tankstellen und Großhandel für Gewerbetreibende.

Dagegen werden Bau- und Gartenmärkte genauso wie Blumenläden nicht zur Grundversorgung gezählt – hier wird ebenfalls die 2G-Regel angewendet. Bislang geschlossene Dienstleister wie Reisebüros oder Versicherungen dürfen ebenfalls mit 2G wieder öffnen, so lange die Überlastungsstufe nicht erreicht ist.