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Gastronomie, Einkauf, Sport – diese Regeln gelten ab 14. Janua | Corona Leipzig COVID-19 Virus

Gastronomie, Einkauf, Sport – diese Regeln gelten ab 14. Januar in Sachsen

22:28 Uhr  07.01.2022

Nach dem wochenlangen Teil-Lockdown will Sachsen vorsichtig lockern: Die neue Corona-Verordnung sieht unter anderem 2Gplus-Regelungen vor. Was für welchen Bereich gelten soll, lesen Sie hier.

Dresden
Die sächsische Landesregierung hat die Eckpunkte der künftigen Corona-Schutzverordnung beschlossen: In vielen Bereichen sollen vorsichtige Lockerungen erfolgen – allerdings sind die Öffnungen an die Auslastung der Krankenhäuser geknüpft, hinzu kommt häufig eine 2Gplus-Regel. Die Verordnung soll vom 14. Januar bis 6. Februar gelten und am kommenden Mittwoch vom Regierungskabinett endgültig beschlossen werden.

Überlastungsstufe

Die geplanten Lockerungen werden an eine entscheidende Größe gebunden: Künftig wird wieder die Bettenkapazität in den Krankenhäusern maßgeblich sein. Im Prinzip gilt erneut die aus dem vergangenen Herbst bekannte Überlastungsstufe von 1300 Corona-Patienten auf Normalstationen und 420 Schwerkranken auf Intensivstationen.

Werden diese beiden Obergrenzen an drei aufeinander folgenden Tagen unterschritten, sind Lockerungen ab dem übernächsten Tag möglich (3+2-Regel). Wird aber einer der beiden Werte an drei aufeinander folgenden Tagen wieder überschritten, müssen ab dem übernächsten Tag die Lockerungen zurückgenommen werden (3+2-Regel). Diese Zählung kann auch rückwirkend angewendet werden: Da die neue Notfallverordnung ab 14. Januar gültig sein wird, müssten beide Höchstmarken sachsenweit spätestens ab Montag unterschritten bleiben – erst dann würden die Lockerungen schon ab Freitag greifen.

2Gplus-Regel

Für die meisten Lockerungen wird eine 2Gplus-Regel als Zugangsbedingung eingeführt – sofern die Klinikbetten-Höchstmarken und die Inzidenz von 1500 nicht überschritten sind. Das bedeutet: Zutritt haben ausschließlich vollständig Geimpfte und Genesene, die zudem einen aktuellen negativen Corona-Test nachweisen müssen. Für Geboosterte sowie Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr entfällt diese Testpflicht. Daneben sind auch Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, von dieser Regelung ausgenommen.

Ein Schnelltest gilt 24 Stunden als aktuell, ein PCR-Test 48 Stunden. Für handelsübliche Selbsttests ist das Vier-Augen-Prinzip vorgeschrieben – ein zu Hause ausgeführter Abstrich wird demnach nicht akzeptiert.

Kultur und Freizeit

Viele Bereiche dürfen wieder öffnen – allerdings mit Einschränkungen und nur, wenn die Überlastungsstufe nicht erreicht ist. In Museen, Archiven, Ausstellungen und Gedenkstätten gilt dann 2G (geimpft, genesen) und zusätzlich die Personenbeschränkung wie im Handel (bis zu 800 Quadratmeter ein Kunde pro zehn Quadratmeter, über 800 Quadratmeter jeweils zusätzlich ein Gast pro 20 Quadratmeter).

Für Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Theater, Kinos, Opern oder Konzerthäuser gilt 2Gplus, außerdem darf maximal die Hälfte der Gesamtkapazität ausgelastet werden (höchstens 250 Personen). In Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen ist ebenfalls 2Gplus vorgeschrieben. Dagegen gilt in Solarien 2G, genauso für Kunst-, Musik- und Tanzschulen. Weiterhin geschlossen sollen Diskos, Clubs und Bars bleiben, genauso Saunen.

Sport

Die Altersgrenze für Amateur- beziehungsweise Breitensport wird auf das vollendete 18. Lebensjahr (bisher 16.) angehoben – und zwar unabhängig von Inzidenzen oder Klinik-Überlastungsstufe. Trainerinnen und Trainer müssen über einen 3G-Status verfügen.