2021-04-07 13:02:51
Seit heute gilt wieder Ausgangsbeschränkung. Triftige Gründe zum Draußen-sein sind folgende (keine Ahnung wie die sinnvoll kontrolliert werden sollen, oder ob alles eher eine Aufforderung ist)
+Zur Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben, Kindeswohl und Eigentum
+Zur Ausübung beruflicher und ehrenamtlicher Tätigkeiten sowie zur Sicherstellung der Versorgung in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens oder zur Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben
+Zum Besuch von Bildungs- und Betreuungseinrichtungen. Dazu gehören Schulen, Kindergärten und Kitas, berufliche oder studienqualifizierende Aus- und Weiterbildungsstätten sowie Dienste der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen.
+Zum Besuch von Einrichtungen zur Durchführungen von Pflegekursen
+Zum Besuch von Kirchen und anderen Orten der Religionsausübung
+Zum Einkaufen für die Gegenstände des täglichen Bedarfes
+Für Lieferverkehr, einschließlich Brief- und Versandhandel
Für Fahrten der Feuerwehr, von Rettungskräften, des THWs und für den Krankentransport
+Für Arztbesuche. Damit sind medizinische, psychosoziale sowie veterinärmedizinische Versorgungsleistungen gemeint.
+Zum Besuch von Ehe- und Lebenspartnern, Partnern von Lebensgemeinschaften, zur Erfüllung des Sorgerechts sowie hilfsbedürftigen Menschen (mit Krankheit oder Behinderung). Dies gilt im privaten Bereich sowie in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen oder anderen Einrichtungen nach Paragraf 7 der Corona-Schutzverordnung.
+Für Behördengänge, Gerichtstermine, kommunale Ratssitzungen sowie Zusammenkünfte der Staatsregierung
+Für Gremiensitzungen von juristischen Personen, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften, Betriebs- und Personalversammlungen sowie für Nominierungsveranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen
+Für unaufschiebbare Termine gemeinsam mit einer weiteren Person eines weiteren Hausstands bei Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Bestattern
+Für Zusammenkünfte und Besuche im öffentlichen und privaten Raum. Hier gilt weiterhin die Regelung der sächsischen Corona-Schutzverordnung, dass sich nicht mehr als fünf Personen aus maximal zwei Hausständen treffen dürfen.
+Für Hochzeiten. Hier gilt weiterhin die Regelung der sächsischen Corona-Schutzverordnung, dass nicht mehr als 20 Personen an der Hochzeit teilnehmen dürfen.
+Zur Begleitung Sterbender im engsten Familienkreis sowie die Teilnahme an Beerdigungen. An Beerdigungen dürfen weiterhin nicht mehr als 20 Personen an teilnehmen.
+Für Sport und Bewegung im Freien
+Zum Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens
+Für unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren
+Für Versammlungen und Demonstrationen im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes.
Desweiteren dürfen die Leipzigerinnen und Leipziger weiterhin Einrichtungen und Angebote besuchen, deren Betrieb nicht nach dieser Verordnung oder einer Allgemeinverfügung der zuständigen kommunalen Behörde untersagt ist. Die ab heute geltenden Öffnungsmöglichkeiten für Handel, Museen, Sport und körpernahe Dienstleistungen bleiben, laut Stadt Leipzig, somit unberührt und dürfen besucht werden.
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