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Ḥanbalī Madhhab

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Nützliches rund um die Ḥanbalītische Rechtsschule.

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2021-03-24 14:38:01 Eine Zusammenfassung von einigen der letzten Masāʾil. Heute geht es inshāAllāh weiter mit dem nächsten Thema, und zwar, wenn die Trennung seitens der Frau kommt, und was (oder ob) ihr dann zusteht.
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2021-03-24 14:36:54
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2021-03-21 22:03:56 #Nikah
#Masalah

Hinweis: Man darf mit der Frau ehelich verkehren, bevor man ihr was gegeben hat, aufgrund des Ḥadīths.

Und von ibn ʿAbbās und ibn ʿUmar wird überliefert, dass sie sagten: "Er schläft nicht ihr, bis er ihr was gegeben hat."

Die Antwort darauf lautet: Dies wird auf den Istiḥbāb ausgelegt (d.h. dass es empfohlen ist, nicht mit ihr ehelich zu verkehren, bevor man ihr etwas gab)."

(Fatḥ al-Malik al-ʿAzīz bi-Sharḥ al-Wağīz)

Erklärung: Dies ist selbsterklärend und dem gibt es nichts hinzuzufügen.

Leider ist es oft so, dass geheiratet wird und eine Morgengabe festgelegt wird, die eigentlich direkt gezahlt werden müsste, dies jedoch aufgeschoben wird, und irgendwann läuft die Ehe nicht und die Frau wird evtl. zur Khulʿ gedrängt, sodass sie nie was von ihrem Mahr hatte und auch den am Ende abdrücken muss, damit sie sich freikauft von ihrem Mann. Ich habe sogar mal tatsächlich davon gehört, dass einer Schwester ihre Mahr nie gegeben wurde, und dann sollte es zur Trennung kommen und der Mann forderte für die Khulʿ sogar mehr als die Mahr!!

Deswegen sollten Schwestern darauf bestehen, dass die Morgengabe direkt ausgehändigt wird, vor dem Beischlaf, und gemäß der Madhhab darf die Frau sogar den Beischlaf verweigern, wenn er den Mahr, der bereits ansteht und nicht aufgeschoben wurde mit Einverständnis der Frau, noch nicht ausgehändigt hat.
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