Das „Verfassungs“gericht ist in dieser Bestimmung nicht aufgeführt. Somit ist es immer zulässig und wäre es bei entsprechenden Mehrheitsverhältnisse bei kooperierenden Blockparteien auch politisch möglich, die Behörde aufzulösen. Kein Richterspruch in einer hochpolitischen Frage fiel je zum Nachteil der herrschenden Kräfte aus. Gleichwohl darf sich die Institution auf dem weiteren Weg der BRD in die EUdSSR, das heißt bei der Beseitigung letzter Souveränitätsrechte der BRD im Wege des Vollzugs von Art. 23 Abs. 1 GG,[9] nicht beim Politpersonal unbeliebt machen.
Beseitigte man das Bundes„verfassungs“gericht, befände sich die BRD in Gesellschaft der weitaus meisten Staaten der Welt, die ein besonderes Verfassungsgericht für überflüssig halten.
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