Sie verzichten auf die Propagandawirkung von Verfassungsgerichtssprüchen und halten es für richtig und für besser, es dabei bewenden zu lassen, Regelungen
vor ihrem Inkrafttreten einer rechtlichen Prüfung letztverantwortlich durch das Justizministerium als Rechtsabteilung des Staates zu unterziehen, statt
im nachhinein darüber befinden zu lassen, ob beschlossene Vorschriften rechtlich einwandfrei zustande gekommen und verfassungskonform sind.
Das „Bundesverfassungsgericht“ entscheidet weder im Rahmen deutscher Vorschriften noch im Sinne des deutschen Volkes, sondern im Sinne der Fremdherrschaft. Richter des „Verfassungsgerichtes“ werden nicht auf das deutsche Volk, sondern auf die Fremdherrschaft vereidigt.[10]
Das „Bundesverfassungsgericht“ bekannte sich eindeutig zu seiner Rolle als Organ der Fremdherrschaft, als es beispielsweise im Absatz 65 der Wunsiedel-Entscheidung das Verbot des Rudolf-Heß-Gedenkmarsches auf die Beschlüße der Westalliierten in der Atlantik-Charta zurückführte.
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