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Als Bundesorgan hat die Institution insofern „Verfassungs“rang | 𝔸𝕗𝔻 - 𝔸𝕦𝕗𝕜𝕝ä𝕣𝕦𝕟𝕘 𝕗ü𝕣 𝔻𝕖𝕦𝕥𝕤𝕔𝕙𝕝𝕒𝕟𝕕

Als Bundesorgan hat die Institution insofern „Verfassungs“rang, sie kann aber jederzeit mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen von Bundestag und Bundesrat abgeschafft werden (Art. 79 Abs. 2 GG). Als Wächter der „Verfassung“, wie es häufig stilisiert wird, kann die Karlsruher Behörde somit nur so lange agieren, wie sie von den Funktionären der Blockparteien geduldet,[8] das heißt nicht aus der „Verfassung“ gestrichen und unter gleichzeitiger Aufhebung des niederrangigen Bundesverfassungsgerichtsgesetzes aufgelöst wird. Denn ihr Bestand ist unter Geltung des GG nicht garantiert, was sich aus Artikel 79 Abs. 3 GG ergibt:

„Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.“

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