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Wann sind Äußerungen auf Versammlungen strafbar „Ist Jubel | Kanal Rechtsanwalt Dirk Sattelmaier

Wann sind Äußerungen auf Versammlungen strafbar

Ist Jubel über Terror strafbar?“

Aufgrund der derzeitigen Problematik von erneuten Verboten von - in der Regel sog. „pro Palästinensischen“ - Versammlungen (Berlin, München u.a.) stellt sich Frage, welche (konkludierten oder direkten) Äußerungen strafbaren Inhalts sind.

Prof. Dr. Thomas Fischer gibt eine Übersicht zur Strafbarkeit aktueller Äußerungen auf den zahlreichen Demonstrationen im Zusammenhang mit dem Israel-Palästina Konflikt.

Dabei zeigt bereits die umfangreiche Herleitung und Erörterung, dass die sog. Äusserungsdelikte im Rahmen von Versammlungen zahlreiche „Fallen“ enthalten bzw. die Materie für den juristischen Laien unübersichtlich und nicht so leicht verständlich ist.

Dennoch unternimmt Prof. Fischer den Versuch, die juristische Problemstellung und deren Lösung für jeden verständlich darzustellen, weshalb an dieser Stelle eine klare Leseempfehlung abzugeben ist.

Am Ende stellt Fischer eine zusammenfassende Übersicht auf:

„1. Das Bejubeln von konkreten bzw. von hinreichend konkretisierbaren Tötungsdelikten der "Hamas"-Miliz in Israel ist nach § 140 Nr. 2 StGB strafbar. 

2. Die öffentliche Verbreitung der Parole "from the river to the sea / Palestine will be free" ist im konkreten Bedeutungszusammenhang nach § 140 Nr. 2 StGB strafbar. Eine Strafbarkeit nach § 130 Abs. 1 StGB besteht dagegen nicht. 

3. Allgemeine "Solidaritäts"-Bekundungen mit den politischen, humanitären oder rechtlichen Anliegen "der Palästinenser" oder einzelner Gruppen von ihnen sind nicht strafbar, sondern unterfallen Art. 5 Abs. 1 GG. Entsprechende öffentliche Demonstrationen sind über Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art 2 Abs. 1 GG auch dann gerechtfertigt, wenn die dort vertretenen politischen Positionen einer Mehrheit der (deutschen) Bevölkerung abwegig erscheinen. Die palästinensische Flagge ist kein Kennzeichen der Organisation Hamas und daher nicht nach § 86a StGB strafbar.“


(Quelle lto.de)

Auch wenn ich nicht immer seiner Meinung bin, so muss man die - in der Regel ohne Ansehung einer politischen Gesinnung - erstellte Expertise Fischers fachlich als extrem hochwertig und fundiert bewerten.

Denn Prof. Dr. Thomas Fischer ist nicht irgendwer. Er ist als ehemaliger Richter des Strafrechtssenates des BGH u.a. Herausgeber eines StGB-Standardwerks, welches wirklich JEDER Strafrechtler besitzt bzw. kennt. Er kann somit durchaus positiv als „Strafrechtspapst“ bezeichnet werden. Seine Stimme hat daher hohes Gewicht bei Deutschlands Juristen.

Ob aber tatsächlich die Gerichte die Taten in den nun folgenden Strafverfahren tatsächlich so bewerten wie Fischer, steht auf einem anderen Blatt.

Zudem zeigt die Erfahrung, dass die Polizei vor Ort in Ermangelung der erforderlichen „juristisch Vorbildung“ Eingriffe in das Versammlungsrecht und so faktisch dessen Einschränkung vornimmt. Konflikte und weitere Straftaten wie Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte stehen dann zu befürchten.

In jedem Fall sind die Ausführungen Fischers eine fundierte Argumentationshilfe vor Gericht.

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