Einstufung als Rechtsextremist begründet für sich genommen keine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit
Die Einstufung als Rechtsextremist durch den Verfassungsschutz reicht für sich genommen nicht aus, eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG zu begründen. Das Sympathisieren mit einer rechtsextremistischen Vereinigung lässt nicht den Schluss auf eine etwaige Gewaltbereitschaft zu.
Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.07.2022 - 6 S 988/22 -
Mehr Informationen im SfN Blog:
https://www.s-f-n.org/blogs/kurzmitteilungen/einstufung-als-rechtsextremist-begruendet-fuer-sich-genommen-keine-waffenrechtliche-unzuverlaessigkeit/
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