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Einschätzung der wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bund | Anwälte-für-Aufklärung

Einschätzung der wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags zum Generalstreik

„Grundsätzlich ist der Streik zur Durchsetzung politischer Ziele (insb. wenn er gegen gesetzgebende Körperschaften gerichtet ist) nach herrschender Meinung unzulässig.

Ein rechtlicher Schutz kann sich, wie oben erwähnt, allenfalls als Ausübung des Widerstandsrechts unter den Voraussetzungen des Art. 20 IV GG ergeben. Voraussetzung ist, dass die verfassungsmäßige Ordnung bedroht ist.

Bezugnehmend auf Art. 20 IV GG bedeutet dies, dass ein Generalstreik nur gerechtfertigt sein kann, wenn
die verfassungsmäßig berufenen Organe die öffentliche Ordnung bei Gefährdung durch Dritte nicht aufrechterhalten oder wiederherstellen können, oder sich die verfassungsmäßig berufenen Organe selbst von der grundgesetzlichen Ordnung abwenden.

2.3. Rechtsfolgen bei rechtswidrigem Arbeitskampf

Ist der Arbeitskampf oder seine Durchführung rechtswidrig, kann der bekämpfte Gegenspieler einschließlich seiner Mitglieder die kämpfende Organisation und deren Mitglieder auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Dieser Anspruch kann im Wege der Klage oder im einstweiligen Verfügungsverfahren durchgesetzt werden. Zuständig sind die Arbeitsgerichte.
Außerdem kommen Schadensersatzansprüche gegenüber dem Verband sowie dessen Funktionäre in Betracht, wobei ein Verschulden vorausgesetzt wird.

Dies wird dann verneint, wenn die Auseinandersetzung um tariflich regelbare Ziele geführt wird, deren Zulässigkeit in der Rechtswissenschaft umstritten ist."

Quelle: https://www.bundestag.de/resource/blob/411676/1d0739e54a2a47a77ccb8ac1500c271a/wf-vi-103-06-pdf-data.pdf
(Hervorhebungen durch mich)

Meine Rechtsauffassung dazu:
Die verfassungsmäßige Ordnung wird meines Erachtens durch die Bundes- und Landesregierungen, zusammen mit den Parlamenten, seit 20 Monaten angegriffen und ist in vielen Bereichen faktisch beseitigt. Die meisten Gerichte mögen das anders sehen, das ändert aber nichts an meiner Auffassung.

Wer sich deshalb zu einem Streik entschließt, hat gewichtige Argumente, dies mit Art. 20 Abs. 4 Grundgesetz zu begründen, auch wenn zu erwarten ist, dass die Gerichte dem im Moment nicht folgen werden.

Die etwaigen Haftungsfragen und Unterlassungsansprüche richten sich vor allem an Gewerkschaften und deren Funktionäre. Eine Haftung, beziehungsweise ein Unterlassungsanspruch gegen eine Privatperson anzunehmen, halte ich für sehr weit hergeholt.

Strafrechtlich sehe ich hier keine Handhabe, ich wüsste nicht, welcher Straftatbestand hier einschlägig sein könnte. Vorausgesetzt, es finden keine Streiks dort statt, wo Menschenleben gefährdet werden, zum Beispiel in Notaufnahmen von Krankenhäusern. Das sollte sich aber von selbst verstehen.

Betrachtet das bitte als unverbindliche rechtliche Einschätzung meinerseits.


Unabhängig davon dürften die Globalisten etwaige Streiks natürlich eingeplant haben, wahrscheinlich wird versucht werden, den Streikenden die Schuld an allem Möglichen zu geben.

Trotzdem glaube ich, dass ein Streik/Boykott noch am ehesten etwas bewirken kann. Meine private Meinung dazu.