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ENTWÜRFE FÜR ZWEI SCHREIBEN ZUR 3-G REGELUNG AM ARBEITSPLATZ - | Anwälte-für-Aufklärung

ENTWÜRFE FÜR ZWEI SCHREIBEN ZUR 3-G REGELUNG AM ARBEITSPLATZ - AN DEN BETRIEBSRAT UND AN DEN ARBEITGEBER

Diese folgenden beiden Schreiben von unserer Kollegin Rechtsanwältin Christiane Ringeisen sind als Anregungen für Beschäftigte gedacht, die mit ihrem Arbeitgeber und/oder dem Betriebsrat in Kontakt treten wollen.

Machen Sie auf Ihre rechtliche Situation hinsichtlich der 3-G Regel am Arbeitsplatz aufmerksam und bleiben Sie im Gespräch. Das ist meiner Erfahrung nach das Wichtigste, was wir aktuell tun können, um der gesellschaftlichen Spaltung am Arbeitsplatz entgegen zu treten.

Anmerkungen zu den beiden Schreiben:
1. Die Pflicht und die Verantwortung für die Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5, 6 (ArbSchG) hat der Arbeitgeber. Dieser kann sich für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und/oder einer Betriebsärztin/ einem Betriebsarzt beraten lassen.
Beachten Sie jedoch: Das Recht zur Einsichtnahme in die Gefährdungsbeurteilung für die einzelnen Beschäftigten ist nicht im ArbSchG geregelt.
2. Der Betriebsrat hat gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu fördern. Die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung ist eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, ergo hat der Betriebsrat ein Einsichtsrecht in die Gefährdungsbeurteilung.
3. aus dem Arbeitsschutzrecht besteht für die Beschäftigten kein Anspruch auf Einsicht in die Gefährdungsbeurteilung. Ein solches Recht zur Einsichtnahme kann sich aber aus anderen Vorschriften, dem Arbeitsvertragsrecht oder aus nebenvertraglichen Pflichten zum Arbeitsverhältnis aus den Regelungen des BGB ergeben.

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