2022-02-24 02:20:02
Pflicht zum Widerstand?
Was tun, wenn alles andere scheitert: Philosophische Abhandlungen zu einer aktuellen Herausforderung von Markus Tiedemann, Lea Eisleb und Jason Brennan.
Die Pathosformel Widerstand ist nicht mehr tabu. US-Demokraten propagieren Resistance, Gelbwesten errichten Barrikaden, brave Dieselfahrer proben den Ausnahmezustand. Antifaschisten werden handgreiflich gegen Rechtsradikale, die sich ihrerseits auf das Widerstandsrecht im Artikel 20 Grundgesetz berufen, um Merkels Flüchtlingspolitik zu kontern. Es wird also Zeit, sorgfältiger mit dem Begriff umzugehen und seine Anwendung für den Fall aufzusparen, wenn Widerstand tatsächlich angebracht ist.
Der Dresdner Philosophiedidaktiker Markus Tiedemann geht mit Lea Eisleb diverse Positionen der europäischen Neuzeit durch. Unter Widerstand verstehen sie „bewusste illegale Handlungen oder Unterlassungen von Untertanen, mit dem Ziel der Veränderung oder Zerstörung der positiven Rechtsordnung ohne Akzeptanz von Strafe“, was sich in unterschiedlichsten Handlungen wie Verbrechen, Terror, Krieg, Protest und zivilem Ungehorsam niederschlagen kann. Das Bertolt Brecht zugeschriebene Diktum „Wo Unrecht zu Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht“ relativiert den absoluten Vorrang der Rechtssicherheit, der Widerstand prinzipiell ausschließt, durch ein natur- und vernunftrechtlich begründetes Gerechtigkeitsempfinden, das Widerstand als letztes Mittel akzeptiert, eventuell sogar fordert. Da verläuft die rote Linie, an der die Unterwerfung unter das staatliche Gewaltmonopol endet: Zwar „besteht kein generelles Anrecht darauf, die persönliche Konzeption des Guten in die Gesetzgebung einbringen zu können. Vielmehr ist dieses Privileg an das Vorbringen reziproker und allgemeiner Gründe gebunden. Gelingt dies nicht, besteht trotz persönlicher Unzufriedenheit eine Pflicht zu Rechtstreue.“ Aber das Verbot subjektiver Willkür gilt analog für den Staat: „Auf der anderen Seite hat auch der Souverän seine Gesetze und Vorhaben reziprok und allgemein zu rechtfertigen. Tut er dies nicht und werden gleichzeitig Normen verletzt, deren Begründung die genannten Auflagen erfüllt, erscheint Widerstand als legitim.“
Das klassische Beispiel ist der Tyrannenmord. Doch sei die Durchführung eines Widerstandsaktes ebenso begründungspflichtig wie das Ziel, wenden die Autoren wieder gegen den gescheiterten Versuch Georg Elsers ein, Adolf Hitler am 8. November 1939 im Münchener Bürgerbräukeller zu töten. Der Teufel steckt wie immer im Detail: Wenn man sogar Elser in Frage stellt, weil er bei der Durchführung des Anschlags sein eigenes Leben nicht aufs Spiel setzen, aber das Unschuldiger riskieren wollte, dann entfallen die Gründe für Widerstand bei allen weiteren am Schluss des Buches gestreiften Fälle: Weder Pegida noch der NSU können ein Widerstandsrecht für sich reklamieren, der IS ebenso wenig wie G20-Gegner, auch nicht der Frankfurter Vize-Polizeichef Wolfgang Daschner, der ausnahmsweise mit Folter drohte, um ein Leben zu retten, oder der Whistleblower Edward Snowden, der als ehemaliger CIA-Mitarbeiter systematische Gesetzesverstöße des NSA verriet.
Ratlos legt man das Buch zur Seite, weil sich offenbar gar kein Beispiel für ein Widerstandsrecht finden lässt, schon gar keine Pflicht zum Widerstand. Es habe nur eine Unterlassungspflicht, wer zur Begehung offensichtlichen Unrechts aufgefordert oder befohlen werde – wie schon Sokrates reagierte: „Ich aber ging nach Hause“.
Mit der Pflicht zum Widerstand befasst sich auch der an Georgetown University lehrende Jason Brennan, der im letzten Jahr mit seinem Rundumschlag „Gegen Demokratie“ auch hierzulande bekannt wurde. Brennan, dessen neues Buch übrigens in der Buchhandlung gegenüber der von Zerschlagung bedrohten Central European University in Budapest prominent ausliegt, hat diesmal mehr im Köcher: ein präzises, bisweilen redundantes Plädoyer gegen die „spezielle Immunitäts-These“.
17 viewsTurbo Devil, 23:20