2022-05-20 17:48:40
Da haben wir es nun: Das Bundesverfassungsgericht hat die berufsbezogene Corona-Impfpflicht für verfassungsgemäß deklariert und somit entschieden, dass der Staat Menschenleben opfern darf um andere Menschenleben zu retten.
Wenn DU Pech hast, bist DU also derjenige, den es zu opfern gilt - ganz egal wie du selbst darüber denkst und wie lieb dir dein eigenes Leben ist. Fühlt sich geil an, oder?
Dass so ein katastrophales Urteil von einem deutschen Verfassungsgericht nach der Zeit des 3. Reichs gefällt werden hätte ich mir im Leben nicht träumen lassen.
Mit dieser Entscheidung konterkariert das Bundesverfassungsgericht (BVG) zudem seine eigene Entscheidung aus dem Jahr 2006. Damals ging es um die Frage, ob ein gekapertes Passagierflugzeug abgeschossen werden darf, wenn mutmaßlich davon auszugehen ist, dass das Flugzeug als Waffe für terroristische Zwecke missbraucht wird und womöglich dadurch mehr Menschen sterben könnten, als "nur" durch einen Abschuss.
Damals urteilte das BVG ganz klar: NEIN. Ein Abschuss ist nicht zulässig, da der hierzu beanstandete § 14 Abs. 3 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) sowohl gegen die Würde des Menschen (Artikel 1) wie auch gegen das Recht auf Leben (Artikel 2) verstößt. In seiner Pressemitteilung zum Urteil vom 15.02.2006 schrieb das BVG hierzu:
"§ 14 Abs. 3 LuftSiG ist auch mit dem Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) in Verbindung mit der Menschenwürdegarantie (Art. 1 Abs. 1 GG) nicht vereinbar, soweit von dem Einsatz der Waffengewalt tatunbeteiligte Menschen an Bord des Luftfahrzeugs betroffen werden.
Die einem solchen Einsatz ausgesetzten Passagiere und Besatzungsmitglieder befinden sich in einer für sie ausweglosen Lage. Sie können ihre Lebensumstände nicht mehr unabhängig von anderen selbstbestimmt beeinflussen. Dies macht sie zum Objekt nicht nur der Täter. Auch der Staat, der in einer solchen Situation zur Abwehrmaßnahme des § 14 Abs. 3 LuftSiG greift, behandelt sie als bloße Objekte seiner Rettungsaktion zum Schutze anderer. Eine solche Behandlung missachtet die Betroffenen als Subjekte mit Würde und unveräußerlichen Rechten. Sie werden dadurch, dass ihre Tötung als Mittel zur Rettung anderer benutzt wird, verdinglicht und zugleich entrechtlicht; indem über ihr Leben von Staats wegen einseitig verfügt wird, wird den als Opfern selbst schutzbedürftigen Flugzeuginsassen der Wert abgesprochen, der dem Menschen um seiner selbst willen zukommt. Dies geschieht zudem unter Umständen, die nicht erwarten lassen, dass in dem Augenblick, in dem über die Durchführung einer Einsatzmaßnahme nach § 14 Abs. 3 LuftSiG zu entscheiden ist, die tatsächliche Lage immer voll überblickt und richtig eingeschätzt werden kann.
Unter der Geltung des Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürdegarantie) ist es schlechterdings unvorstellbar, auf der Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigung unschuldige Menschen, die sich in einer derart hilflosen Lage befinden, vorsätzlich zu töten. Die Annahme, dass derjenige, der als Besatzungsmitglied oder Passagier ein Luftfahrzeug besteigt, mutmaßlich in dessen Abschuss und damit in die eigene Tötung einwilligt, falls dieses in einen Luftzwischenfall verwickelt wird, ist eine lebensfremde Fiktion. Auch die Einschätzung, dass die Betroffenen ohnehin dem Tod geweiht seien, vermag der Tötung unschuldiger Menschen in der geschilderten Situation nicht den Charakter eines Verstoßes gegen den Würdeanspruch dieser Menschen zu nehmen. Menschliches Leben und menschliche Würde genießen ohne Rücksicht auf die Dauer der physischen Existenz des einzelnen Menschen gleichen verfassungsrechtlichen Schutz. Die teilweise vertretene Auffassung, dass die an Bord festgehaltenen Personen Teil einer Waffe geworden seien und sich als solcher behandeln lassen müssten, bringt geradezu unverhohlen zum Ausdruck, dass die Opfer eines solchen Vorgangs nicht mehr als Menschen wahrgenommen werden.
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