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Das Gericht erkennt den beiden Großkirchen seit Jahrzehnten ein Selbstbestimmungsrecht zu, das nicht existiert. Nach den Vorschriften (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV) haben die Kirchen nur das Recht, „selbständig“ „ihre Angelegenheiten“ zu ordnen, welche näher bestimmt und begrenzt sind.

Dafür, daß das Gremium den Kirchen allgemein zubilligt, sich herauszusuchen, was ihrer Meinung nach unter ihre „Selbstbestimmung“ fällt (sog. Kompetenzkompetenz), zeigte sich die katholische Kirche beispielsweise dadurch erkenntlich, daß sie den im Senat für Kirchenfragen zuständigen Stelleninhabern höchste Stufen prestigeträchtiger kirchlicher Verdienstorden verlieh (Gregoriusorden, Silvesterorden, Piusorden), und zwar den Richtern Gebhard Müller, Ernst Träger, Ernst-Wolfgang Böckenförde, Willi Geiger, Engelbert Niebler, Ernst-Gottfried Mahrenholz, Paul Kirchhof.[11]

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