Kraft dieser befindet er darüber, ob von den Blockparteien seitdem erlassene Vorschriften, Verwaltungsakte und Rechtssprüche unterer Instanzen mit dem begrenzten Selbstverwaltungsstatut vereinbar sind. Es können „Verfassungsbeschwerden“, mit denen die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht wird, bei dem Spruchkörper angebracht werden. Als Bestandteil und Organ des Provisoriums[3] BRD kann das Bundes„verfassungs“gericht keine in irgendeiner Form rechtlich verbindlichen Aussagen über Deutschland oder das Deutsche Reich treffen.
Beschränkte EntscheidungswilligkeitWird der Spruchkörper angerufen, entscheidet er selbst, ob er sich mit der Angelegenheit befassen und ob er sie inhaltlich beurteilen will, es gibt somit keinen Anspruch auf Rechtsgewährung:
„Verfassungsbeschwerden“: Nach eigener Aussage sind in der Zeit von 1951 bis 2005 beim Bundes„verfassungs“gericht 157.233 Anträge eingegangen. Darunter waren 151.424 „Verfassungsbeschwerden“.
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