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2022-02-05 15:45:35 Eine Kontrolle durch den Arbeitgeber, ob der Impfpflicht nachgekommen wird, ist im COVID-19-Impfpflichtgesetz nicht vorgesehen. Auch Polizei-Kontrollen am Arbeitsplatz sind nicht vorgesehen. Derartige Kontrollen können auch nicht durch den Arbeitgeber veranlasst werden", informiert das Ministerium auf seiner Homepage.
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2022-02-05 15:45:03
Umfangreiche Zusammenfassung mit den wichtigsten Fragen und Antworten rund um die Zwangs-Genspritze: www.impfzwang.at
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2022-02-05 15:44:39 Die Datenschutzbehörde ist unter der folgenden Adresse erreichbar:

An die

Österreichische Datenschutzbehörde
Barichgasse 40-42
1030 Wien

Telefon: +43 1 52 152-0
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2022-02-05 15:44:32 https://www.dsb.gv.at/ueber-die-website/kontakt.html
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2022-02-05 15:44:24 Recht auf Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten und auf Einschränkung der Verarbeitung
§ 45. (1) Jede betroffene Person hat das Recht, vom Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten sowie die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten zu verlangen. Die Berichtigung oder Vervollständigung kann erforderlichenfalls mittels einer ergänzenden Erklärung erfolgen, soweit eine nachträgliche Änderung mit dem Dokumentationszweck unvereinbar ist. Der Beweis der Richtigkeit der Daten obliegt dem Verantwortlichen, soweit die personenbezogenen Daten nicht ausschließlich aufgrund von Angaben der betroffenen Person ermittelt wurden.
(2) Der Verantwortliche hat personenbezogene Daten aus eigenem oder über Antrag der betroffenen Person unverzüglich zu löschen, wenn

1.

die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind,

2.

die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder

3.

die Löschung der personenbezogenen Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist.

(3) Anstatt die personenbezogenen Daten zu löschen, kann der Verantwortliche deren Verarbeitung einschränken, wenn

1.

die betroffene Person die Richtigkeit der personenbezogenen Daten bestreitet und die Richtigkeit oder Unrichtigkeit nicht festgestellt werden kann, oder

2.

die personenbezogenen Daten für Beweiszwecke im Rahmen der Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe weiter aufbewahrt werden müssen.

Im Falle einer Einschränkung gemäß Z 1 hat der Verantwortliche die betroffene Person vor einer Aufhebung der Einschränkung zu unterrichten.

(4) Der Verantwortliche hat die betroffene Person schriftlich über eine Verweigerung der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder eine Einschränkung der Verarbeitung und über die Gründe für die Verweigerung zu unterrichten. Der Verantwortliche hat die betroffene Person über die Möglichkeit zu unterrichten, bei der Datenschutzbehörde Beschwerde einzulegen.

(5) Der Verantwortliche hat die Berichtigung von unrichtigen personenbezogenen Daten der zuständigen Behörde, von der die unrichtigen personenbezogenen Daten stammen, mitzuteilen.

(6) In Fällen der Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung gemäß Abs. 1 bis 3 hat der Verantwortliche alle Empfänger der betroffenen personenbezogenen Daten in Kenntnis zu setzen. Die Empfänger sind verpflichtet, die ihrer Verantwortung unterliegenden personenbezogenen Daten unverzüglich zu berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken.
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2022-02-05 15:44:15 Auskunftsrecht der betroffenen Person
§ 44. (1) Jede betroffene Person hat das Recht, vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu erhalten, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie das Recht, Auskunft über personenbezogene Daten und zu folgenden Informationen zu erhalten:
1.

die Zwecke der Verarbeitung und deren Rechtsgrundlage,

2.

die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden,

3.

die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen,

4.

falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,

5.

das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten der betroffenen Person durch den Verantwortlichen,

6.

das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Datenschutzbehörde sowie deren Kontaktdaten und

7.

Mitteilung zu den personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, sowie alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten.

(2) Einschränkungen des Auskunftsrechts sind nur unter den in § 43 Abs. 4 angeführten Voraussetzungen zulässig.

(3) Im Falle einer Nichterteilung der Auskunft gemäß Abs. 2 hat der Verantwortliche die betroffene Person unverzüglich schriftlich über die Verweigerung oder die Einschränkung der Auskunft und die Gründe hierfür zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn die Erteilung dieser Informationen einem der in § 43 Abs. 4 genannten Zwecke zuwiderliefe. Der Verantwortliche hat die betroffene Person über die Möglichkeit zu unterrichten, Beschwerde bei der Datenschutzbehörde einzulegen.

(4) Der Verantwortliche hat die Gründe für die Entscheidung über die Nichterteilung der Auskunft gemäß Abs. 2 zu dokumentieren. Diese Angaben sind der Datenschutzbehörde zur Verfügung zu stellen.

(5) In dem Umfang, in dem eine Datenverarbeitung für eine betroffene Person hinsichtlich der zu ihr verarbeiteten Daten von Gesetzes wegen einsehbar ist, hat diese das Recht auf Auskunft nach Maßgabe der das Einsichtsrecht vorsehenden Bestimmungen. Für das Verfahren der Einsichtnahme (einschließlich deren Verweigerung) gelten die näheren Regelungen des Gesetzes, das das Einsichtsrecht vorsieht. In Abs. 1 genannte Bestandteile einer Auskunft, die vom Einsichtsrecht nicht umfasst sind, können dennoch nach diesem Bundesgesetz geltend gemacht werden.
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2022-02-05 15:44:04 persönliche Rechte zum Datenschutz : Information der betroffenen Person
§ 43. (1) Der Verantwortliche hat der betroffenen Person zumindest die folgenden Informationen zur Verfügung zu stellen:
1.

den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen,

2.

gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten,

3.

die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden,

4.

das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Aufsichtsbehörde sowie deren Kontaktdaten,

5.

das Bestehen eines Rechts auf Auskunft und Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten und Einschränkung der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der betroffenen Person durch den Verantwortlichen.

(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Informationen hat der Verantwortliche der betroffenen Person in besonderen Fällen die folgenden zusätzlichen Informationen zu erteilen, um die Ausübung der Rechte der betroffenen Person zu ermöglichen:

1.

die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,

2.

die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,

3.

gegebenenfalls die Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten, auch der Empfänger in Drittländern oder in internationalen Organisationen,

4.

erforderlichenfalls weitere Informationen, insbesondere wenn die personenbezogenen Daten ohne Wissen der betroffenen Person erhoben werden.

(3) Im Fall der Erhebung der personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person müssen der betroffenen Person die Informationen nach den Vorgaben des Abs. 1 und 2 zum Zeitpunkt der Erhebung vorliegen. In allen übrigen Fällen findet Art. 14 Abs. 3 DSGVO Anwendung. Die Information gemäß Abs. 1 und 2 kann entfallen, wenn die Daten nicht durch Befragung des Betroffenen, sondern durch Übermittlung von Daten aus anderen Aufgabengebieten desselben Verantwortlichen oder aus Anwendungen anderer Verantwortlicher ermittelt und die Datenverarbeitung durch Gesetz vorgesehen ist.

(4) Die Unterrichtung der betroffenen Person gemäß Abs. 2 kann soweit und solange aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden, wie dies im Einzelfall unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist

1.

zur Gewährleistung, dass die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung nicht beeinträchtigt werden, insbesondere durch die Behinderung behördlicher oder gerichtlicher Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren,

2.

zum Schutz der öffentlichen Sicherheit,

3.

zum Schutz der nationalen Sicherheit,

4.

zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich,

5.

zum Schutz der militärischen Eigensicherung oder

6.

zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
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2022-02-05 15:43:51 4. Hauptstück
Besondere Strafbestimmungen
Verwaltungsstrafbestimmung
§ 62. (1) Sofern die Tat nicht einen Tatbestand nach Art. 83 DSGVO verwirklicht oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu ahnden ist, wer
1.

sich vorsätzlich widerrechtlichen Zugang zu einer Datenverarbeitung verschafft oder einen erkennbar widerrechtlichen Zugang vorsätzlich aufrechterhält,

2.

Daten vorsätzlich in Verletzung des Datengeheimnisses (§ 6) übermittelt, insbesondere Daten, die ihm gemäß §§ 7 oder 8 anvertraut wurden, vorsätzlich für andere unzulässige Zwecke verarbeitet,

3.

sich unter Vortäuschung falscher Tatsachen vorsätzlich personenbezogene Daten gemäß § 10 verschafft,

4.

eine Bildverarbeitung entgegen den Bestimmungen des 3. Abschnittes des 1. Hauptstücks betreibt oder

5.

die Einschau gemäß § 22 Abs. 2 verweigert.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Gegen juristische Personen können bei Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 und 2 Geldbußen nach Maßgabe des § 30 verhängt werden.

(4) Die Strafe des Verfalls von Datenträgern und Programmen sowie Bildübertragungs- und Bildaufzeichnungsgeräten kann ausgesprochen werden (§§ 10, 17 und 18 VStG), wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 in Zusammenhang stehen.

(5) Die Datenschutzbehörde ist zuständig für Entscheidungen nach Abs. 1 bis 4.

Art. 2 § 63
Text
Datenverarbeitung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht
§ 63. Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, oder mit der Absicht, einen anderen dadurch in seinem von § 1 Abs. 1 gewährleisteten Anspruch zu schädigen, personenbezogene Daten, die ihm ausschließlich auf Grund seiner berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut oder zugänglich geworden sind oder die er sich widerrechtlich verschafft hat, selbst benützt, einem anderen zugänglich macht oder veröffentlicht, obwohl der Betroffene an diesen Daten ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse hat, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
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2022-02-05 15:43:41 Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Datenschutzgesetz, Fassung vom 05.02.2022 : Datengeheimnis
§ 6. (1) Der Verantwortliche, der Auftragsverarbeiter und ihre Mitarbeiter – das sind Arbeitnehmer (Dienstnehmer) und Personen in einem arbeitnehmerähnlichen (dienstnehmerähnlichen) Verhältnis – haben personenbezogene Daten aus Datenverarbeitungen, die ihnen ausschließlich auf Grund ihrer berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten, geheim zu halten, soweit kein rechtlich zulässiger Grund für eine Übermittlung der anvertrauten oder zugänglich gewordenen personenbezogenen Daten besteht (Datengeheimnis).
(2) Mitarbeiter dürfen personenbezogene Daten nur auf Grund einer ausdrücklichen Anordnung ihres Arbeitgebers (Dienstgebers) übermitteln. Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter haben, sofern eine solche Verpflichtung ihrer Mitarbeiter nicht schon kraft Gesetzes besteht, diese vertraglich zu verpflichten, personenbezogene Daten aus Datenverarbeitungen nur aufgrund von Anordnungen zu übermitteln und das Datengeheimnis auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Dienstverhältnisses) zum Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter einzuhalten.

(3) Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter haben die von der Anordnung betroffenen Mitarbeiter über die für sie geltenden Übermittlungsanordnungen und über die Folgen einer Verletzung des Datengeheimnisses zu belehren.

(4) Unbeschadet des verfassungsrechtlichen Weisungsrechts darf einem Mitarbeiter aus der Verweigerung der Befolgung einer Anordnung zur unzulässigen Datenübermittlung kein Nachteil erwachsen.

(5) Ein zugunsten eines Verantwortlichen bestehendes gesetzliches Aussageverweigerungsrecht darf nicht durch die Inanspruchnahme eines für diesen tätigen Auftragsverarbeiters, insbesondere nicht durch die Sicherstellung oder Beschlagnahme von automationsunterstützt verarbeiteten Dokumenten, umgangen werden. Punkt 4 ist besonders wichtig!
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2022-02-04 21:15:33 Russisch-Chinesische Erklärung



Auszug aus der gemeinsamen Erklärung von Wladimir Putin und Xi Jinping nach Gesprächen in Peking:

Die Staats- und Regierungschefs riefen alle Atommächte auf, die im Ausland stationierten Atomwaffen abzuziehen und die Entwicklung von Raketenabwehrsystemen zu begrenzen;

Russland und China fordern die Vereinigten Staaten auf, ihre Pläne zur Stationierung von landgestützten Mittelstrecken- und Kurzstreckenraketen im asiatisch-pazifischen Raum und in Europa aufzugeben und die Beseitigung von Chemiewaffenbeständen zu beschleunigen;

Die militärisch-biologischen Aktivitäten der USA und ihrer Verbündeten geben Anlass zu ernster Sorge und bedrohen Russland und China;

Peking und Moskau werden sich gegen die Einmischung externer Mächte in die inneren Angelegenheiten souveräner Länder wehren. Die Führenden Politiker sprachen sich gegen "Farbrevolutionen" aus;

Die Staatsoberhäupter sprachen sich gegen eine Rückkehr zu einer Konfrontation zwischen den Großmächten aus, bei der "die Schwachen zur Beute der Starken werden";

China unterstützt die russischen Vorschläge für langfristige rechtsverbindliche Sicherheitsgarantien in Europa;

Russland und China beabsichtigen, die Unantastbarkeit des Ergebnisses des Zweiten Weltkriegs entschlossen zu verteidigen und sich gegen Versuche zu wehren, die Geschichte zu verfälschen.
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Publiziert in @russlandsdeutsche |
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Kanal für Russländer & Friends
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