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Palästinenser-Slogan wird in Bayern strafrechtlich verfolgt | Kanal Rechtsanwalt Dirk Sattelmaier

Palästinenser-Slogan wird in Bayern strafrechtlich verfolgt

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Der bei propalästinensischen Demonstrationen oft verwendete Slogan "From the river to the sea" ("Vom Fluss bis zum Meer") wird in Bayern künftig strafrechtlich verfolgt. Die Generalstaatsanwaltschaft München teilte mit, die neue rechtliche Bewertung gehe auf die Verbotsverfügung des Bundesinnenministeriums zur Terrororganisation Hamas sowie zum Verein Samidoun nach dem Angriff der Hamas auf Israel zurück.

Aus der Sicht der Generalstaatsanwaltschaft ist deshalb die Verwendung des Slogans in ganz Bayern verboten. Für andere Bundesländer hat die bayerische Entscheidung keine unmittelbare Wirkung, da die Bewertung den jeweiligen Staatsanwaltschaften obliegt. Noch im August hatte das Verwaltungsgericht Berlin entschieden, dass die Parole für sich genommen nicht per se strafbar ist
.

(Quelle ntv.de)

Zunächst ist hier mit einem offenkundigen Missverständnis aufzuräumen, welches beim Lesen der Schlagzeilen entsteht:

Nicht die Generalstaatsanwaltschaft in Bayern „stellt“ diesen Slogan unter Strafe. Denn was am Ende strafbar ist, entscheiden in Deutschland immer noch allein die Gerichte. Da gilt für Bayern keine Ausnahme.

Die GStA in Bayern hat hier lediglich entschieden bzw. verkündet, die kontextlose Verwendung dieses Slogans zukünftig strafrechtlich als Tat i.S.d. § 86a StGB zu verfolgen.

Sofern dieser Slogan tatsächlich eine Straftat darstellen sollte, waren und sind die Strafverfolgungsbehörden aber ohnehin dazu verpflichtet, bei Kenntniserlangung entsprechende Verfahren einzuleiten, da es sich um ein sog. Offizialdelikt handelt.

Ob allerdings der - auch kontextlose - Gebrauch dieses Slogans tatsächlich eine Straftat darstellt, darf bezweifelt bzw. diskutiert werden. Denn hierzu hat das Verwaltungsgericht Berlin in einer Entscheidung festgestellt:

Der Slogan müsse in erster Linie als Ruf nach Freiheit und Gleichberechtigung verstanden werden und nicht als Ausruf zu Gewalt und Zerstörung, sofern nicht zwingende zusätzliche Anhaltspunkte das Gegenteil nahelegen würden.

(Quelle Urt. v. 23.08.2023 - 24 K 7/23)

Es wird also abzuwarten sein, wie Gerichte sich zukünftig zu dieser Frage verhalten werden. Es wird daher auch immer auf den Einzelfall ankommen.

Klar dürfte aber bereits jetzt sein:

Für Versammlungen und deren mögliche Verbote wird dies eine erhebliche Vereinfachung sein, da nunmehr den Behörden ein zusätzliches Argument, nämlich dass die Verwendung dieses Slogans wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf einschlägigen Versammlungen zu erwarten sei, an die Hand gegeben wird.

Ob man diesen Slogan nun gut oder schlecht findet. Fakt ist, dass die Tatbestände der Meinungsdelikte für den juristischen Laien immer komplizierter und undurchsichtiger werden und zunehmend für staatliche Eingriffe wie unverhältnismäßige Hausdurchsuchungen, Festnahmen, Haftbefehle und Versammlungsverbote genutzt werden.

Eine Entwicklung, welche vor allem die Meinungs- und Versammlungsfreiheit im Allgemeinen bedroht.

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