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Berliner VG: Keine Dezemberhilfe für Einzelhändler https:// | Kanal Rechtsanwalt Dirk Sattelmaier

Berliner VG: Keine Dezemberhilfe für Einzelhändler

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Ein Einzelhändler hat keinen Anspruch auf die sogenannte Dezemberhilfe, auch wenn seine Geschäfte ab Mitte Dezember 2020 wegen des Corona-Lockdowns geschlossen bleiben mussten. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden und damit die Klage einer Schuhgeschäfts-Kette abgewiesen.

Im Herbst 2020 hatten die Regierungschefs von Bund und Ländern verschärfte Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie beschlossen. Freizeiteinrichtungen wie Theater, Kinos, Bordelle, Bäder und Fitnessstudios mussten ab November schließen.

Diese Betriebe konnten für November und Dezember jeweils eine "außerordentliche Wirtschaftsbeihilfe" von bis zu 75 Prozent des Umsatzes im Vorjahresmonat beantragen – die sogenannte November- bzw. Dezemberhilfe


Der Einzelhandel wurde erst zum 16. Dezember geschlossen und konnte lediglich Überbrückungshilfe zur Deckung des Fixkosten beantragen. Die Schuhkette sah hierin eine Ungleichbehandlung. Das Gericht nicht:

Die Erbringung von Dienstleistungen unterscheide sich grundlegend vom Verkauf von Waren. Während zum Beispiel Besuche im Kosmetikstudio, Theater oder Restaurant nicht unbedingt nachgeholt würden, lasse sich die Deckung des Bedarfs an Sachgütern auch aufschieben oder online erledigen
.

(Quelle tagesspiegel.de)

Das Verwaltungsgericht konterkariert in einem Satz seine darin ausgesprochene Begründung. Denn wenn „online“ gekauft wird, ist der Kunde weg. Und nicht jeder - vor allem kleiner - Einzelhändler kann ein Onlineangebot unterhalten.

Der Lockdown war ein Schlag ins Gesicht vor allem für kleinere Einzelhändler, denen mit dieser Entscheidung noch nachgetragen wird. Und den Online-Giganten wurde ein großes „Festmahl“ auf dem Silbertablett serviert.

Die Zulassung zur Berufung kann allerdings noch beantragt werden.

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