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Das hessische Sozialministerium bestätigt das, was wir Anwälte | RA Ludwig - Querdenkeranwalt

Das hessische Sozialministerium bestätigt das, was wir Anwälte zur "einrichtungsbezogenen Impfnachweispflicht" vorab analysiert haben:

"Grundsätzlich hat ein ab dem 16. März 2022 fehlender Immunitätsnachweis oder ein
fehlender Nachweis der medizinischen Kontraindikation keine Auswirkungen auf die
Tätigkeit oder auf den Fortbestand des Arbeits- bzw. Vertragsverhältnisses. Die jeweiligen Personen dürfen ihre Tätigkeit unverändert fortführen. Unmittelbare arbeitsrechtliche Konsequenzen allein aufgrund des Verstreichens der Frist sind nicht angezeigt."

Selbst wenn gar kein Nachweis vorgelegt wird, ist damit keine arbeitsrechtliche Konsequenz verbunden.
Eine Kündigung von Mitarbeitern ohne "Immunitätsnachweis" ist nur Rahmen der üblichen Kündigungsmöglichkeiten zulässig.

Hier eine Möglichkeit, durch einen Arzt einen "Immunitätsnachweis" im Sinne eines Nachweises der Möglichkeit schwerer Impfnebenwirkungen:

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