2022-09-01 21:56:45
Mateo vor dem LG BielefeldIn der heutigen Berufung ging es um den Paragraphen 130 StGB und das Teilen von Filmen auf dem Index.
Gem. Absatz 2 besteht ein absolutes Verbreitungsverbot. Hier bestanden einige rechtliche Fragestellungen, posten aus dem Ausland und ob die isolierte Betrachtung eines Posts ausreichen kann.
So meinte der Richter, dass er einen antisemitischen Hintergrund nicht erkennen könne, dies sei im Ergebnis aber unbeachtlich da es nur auf den Inhalt des Films ankommt und dieser nun mal verboten sei. So blieb es rechtlich bei der Einschätzung des AG, jedoch konnte die Strafe gemindert werden.
Fraglich bleibt für mich außerdem, ob der Post eine nicht unbeachtliche Personenzahl erreicht hat, wenn man auf einem Telegram Kanal postet. Das LG Bielefeld sah hier aber die Schwelle erreicht, da das Post 8000x abgerufen wurde.
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