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Darf der Vermieter das Gas abstellen, weil die Gaspreise steig | Mingers.

Darf der Vermieter das Gas abstellen, weil die Gaspreise steigen?

Nach einem Beschluss des Verwaltungsgericht Frankfurt am Main darf ein Vermieter nicht willkürlich die auf Gas basierende Warmwasserversorgung einstellen.

Der Eilantrag des Hausmiteigentümers gegen eine wohnungsaufsichtsrechtliche Verfügung der Stadt bleibt damit erfolglos. Die Versorgung mit Warmwasser gehöre in einem Land wie der Bundesrepublik Deutschland zu den Mindeststandards für ein menschwürdiges Wohnen, betonte das VG am Freitag.

Worum ging es?

Der Hausmiteigentümer und Vermieter mehrerer Wohnungen in der Liegenschaft hatte zum 30.06.2022 die Gasversorgung in der Liegenschaft unterbrochen. Er begründete dies mit durch den Ukrainekonflikt hervorgerufenen Versorgungengpässen und Preissteigerungen für Gas. Er wolle mit seinem Vorgehen auch seine Mieter vor den steigenden Gaskosten schützen. Ferner vertrat er die Auffassung, dass es den Mietern zumutbar sei, Warmwasser für den täglichen Bedarf in der Küche selbst zuzubereiten. Die Beheizung der Liegenschaft im kommenden Winter könne auch mit Elektroheizlüftern erfolgen. Eine Versorgung mit Warmwasser werde von ihm auch mietvertraglich nicht geschuldet.

Mit seinem Beschluss folgte das Gericht der Argumentation der Stadt Frankfurt. Von Bedeutung sei im vorliegenden Zusammenhang, dass der Antragsteller willkürlich einen zuvor bestehenden absolut üblichen Wohnstandard abgesenkt habe. Die Versorgung mit Warmwasser gehöre zu den Standards, denen ein Eigentümer einer Liegenschaft mit Mietwohnungen nach den gesetzlichen Wertungen des Wohnungsaufsichtsgesetzes nachkommen müsse. Es stehe ihm nicht zu, einseitig und in einer seine Mieter bevormundenden Weise die auf Gas basierende Warmwasserversorgung einzustellen. Das Gericht wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es sich bei den Kosten für Warmwasserversorgung und Heizung um Kosten handelt, die die Mieter über Vorauszahlungen und letztlich auf der Basis einer Jahresendabrechnung des Vermieters zu tragen hätten. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hatte zum Schutze der Mieterin bereits eine einstweilige Verfügung gegen den Antragsteller erlassen.

VG Frankfurt Az. 8 L 1907/22