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Die Betriebsschließungen in der ersten Coronawelle im Frühjahr | Mingers.

Die Betriebsschließungen in der ersten Coronawelle im Frühjahr 2020 durch die Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen waren rechtmäßig.

Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden und die Normenkontrollanträge von vier Unternehmen abgelehnt. Angesichts des frühen Stadiums der Pandemie seien die Generalklausel als Ermächtigungsgrundlage ausreichend und die Maßnahmen im Einzelnen verhältnismäßig gewesen, so das Gericht.

OVG Münster Az. 13 D 29/20