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Beleidigung nur auf Antrag strafrechtlich verfolgbar Beleidig | Christian Dahlmann - Jurist und Bürgerrechtsaktivist

Beleidigung nur auf Antrag strafrechtlich verfolgbar

Beleidigungen können nur strafrechtlich verfolgt werden wenn ein Strafantrag des Anzeigenerstatters vorliegt.

Eine einfache E-Mail oder ein Klick in einem Formular auf der Online-Wache der Polizei reichen nicht. Ein Strafantrag muss grundsätzlich schriftlich erfolgen. Das heißt auf Papier, mit echter Unterschrift. Auch eine Fax zählt ebenso wenig dazu. Gerade Beleidigungen, die nur auf Antrag verfolgt werden können, werden tausendfach online angezeigt.

Liegt kein Strafantrag vor kann die Beleidigung auch nicht strafrechtlich verfolgt werden denn die Tatbestände der Beleidigung, üblen Nachrede und Verleumdung zählen zu den sogenannten „absoluten Antragsdelikten“.


Eine strafrechtliche Verfolgung ist nur dann möglich wenn das Opfer einen Strafantrag gestellt hat (§ 194 StGB). Dieser muss innerhalb von drei Monaten nach „Kenntnis von Tat und Täter“ erfolgen.

Wird kein Strafantrag innerhalb der drei Monate gestellt, ist das Verfahren zwingend durch die Staatsanwaltschaft einzustellen, da ein Verfahrenshindernis vorliegt.

Falls gegen euch also ein Strafverfahren wegen Beleidigung geführt wird solltet ihr dringend prüfen ob überhaupt ein zulässiger Strafantrag vorliegt.

Lieben Gruß
Christian Dahlmann

t.me/DahlmannChristian