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Strafanzeige oder Strafantrag Wenn ihr den Verdacht habt, da | Christian Dahlmann - Jurist und Bürgerrechtsaktivist

Strafanzeige oder Strafantrag

Wenn ihr den Verdacht habt, dass Polizeibeamte oder Behördenmitarbeiter eine Straftat begangen haben oder sich euch gegenüber strafrechtlich relevant verhalten haben stellt sich die Frage wie man am besten weiter vorgeht. Es besteht die Möglichkeit Strafanzeige zu erstatten oder einen Strafantrag zustellen.

Eine Strafanzeige nach § 158 Abs. 1 S. 1 StPO, die umgangssprachlich häufig auch nur Anzeige genannt wird, ist lediglich die Mitteilung des Verdachts einer Straftat an die Strafverfolgungsbehörden. Sie ist praktisch gesehen eine bloße Wissensmitteilung. Sie kann von jedermann erstattet werden.

Der Strafantrag hingegen ist der geäußerte Wunsch der Strafverfolgung. 

Im Gegensatz zu der Strafanzeige hat der Strafantrag rechtsgestaltende Wirkung und stellt eine Prozessvoraussetzung dar.  

Zudem kann sie nur von Berechtigten gestellt werden. In § 77 StGB ist bestimmt, wer das Recht hat, einen Strafantrag zu stellen. Primär Berechtigter ist grundsätzlich der Geschädigte. Die Stellung eines Strafantrags stellt die Erklärung dar, dass der Berechtigte die Strafverfolgung wegen einer Tat wünsche. 

Ich persönlich bevorzuge daher den Strafantrag denn die Staatsanwaltschaft ist dann gezwungen sich mit der Sache zu befassen. Zudem muss auch eine Bescheidung des Strafantrages erfolgen.

Lieben Gruß
Christian Dahlmanm

t.me/DahlmannChristian