2022-01-15 19:27:30
Sind die Spaziergänge in Koblenz am Samstag, den 15. und Montag, den 17. Januar 2022 verboten?(Stand: 14. Januar 2022)
Mit der Allgemeinverfügung der Stadtverwaltung Koblenz vom 13.01.2022 (
https://t1p.de/w8xy5) (im Folgenden: AV vom 13.01.2022) wurden unter anderem die Spaziergänge am 15. und
17.01.2022 verboten.
Ergebnis der nachfolgenden, gemäß der Rechtsauffassung des Autors durchgeführten, Prüfung, ob diese Verbote rechtzeitig wirksam geworden sind bzw. werden, ist, dass die AV vom 13.01.2022 frühestens
am Sonntag, den 16.01.2022 wirksam wird. Damit wäre zumindest der Spaziergang am Samstag, den 15.01.2022
nicht verboten.
Die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts und somit einer Allgemeinverfügung (im Folgenden: AV) beginnt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt seiner Bekannt
gabe, (§ 1 LVwVfG i.V.m.) § 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG. Eine schriftliche oder elektronische AV gilt zwei Wochen und in Ausnahmefällen einen Tag nach der ortsüblichen Bekannt
machung als bekanntgegeben, § 41 Abs. 4 S. 3, 4 VwVfG. Die ortsüblich Bekanntmachung durch die Stadtverwaltung Koblenz erfolgt gemäß § 1 Abs.1 Hauptsatzung der Stadt Koblenz (
https://t1p.de/c7nx) durch Veröffentlichung ihres vollen Wortlautes in einer Zeitung. Dies ist, nach Kenntnis des Autors, regelmäßig die Rhein-Zeitung.
Bei der AV vom 13.01.2022 dürfte es sich um einen schriftlichen Verwaltungsakt handeln. Dies ergibt sich unter anderem daraus, dass auf der Internetseite der Stadtverwaltung Koblenz nicht sein voller Wortlaut, sondern nur sein verfügender Teil und seine Rechtsbehelfsbelehrung veröffentlicht wurden (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs: VwVfG , 9. Aufl. 2018, § 41 Rn. 196a). Die AV vom 13.01.2022 wurde am Freitag, den 14.01.2022 noch nicht in der Rhein-Zeitung veröffentlicht. Wenn das am Samstag, den 15.01.2022 der Fall sein sollte (was aufgrund der dortigen Fristen für Anzeigen eher weniger zu erwarten, aber auch nicht ausgeschlossen ist), würde sie aufgrund des vorbeschriebenen gesetzlich festgelegten Zeitablaufs erst am Sonntag, den 15.01.2022 bekanntgegeben und damit auch erst dann wirksam werden. Würde sie erst
am Montag, den 17.01.2022 in der Rhein-Zeitung veröffentlicht, würde sie erst
am Dienstag, den 18.01.2022 bekanntgegeben und auch erst an diesem Tag wirksam werden.
Nun steht in der AV vom 13.01.2022 unter Nr. 4 (Hervorhebungen durch den Autor): „
Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt, soweit sie nicht zuvor aufgehoben wird, mit Ablauf des
31.01.2022 außer Kraft. Sie kann mit ihrer Begründung bei der Stadtverwaltung Koblenz, Ordnungsamt,
Ludwig-Erhard-Straße 2, 1. Stock, Zimmer 114, montags, dienstags, donnerstags und freitags von
08.00 - 12.00 Uhr sowie mittwochs von
08.00 - 12.30 u.
13.30 - 16.30 Uhr nach erfolgter Terminvereinbarung eingesehen werden.“ Außerdem wurde die AV auf der Internetseite der Stadtverwaltung Koblenz am 13.01.2022 veröffentlicht (Link s.o.).
Widerspricht dies nun dem oben Gesagten? Nein. Denn die Veröffentlichung auf der Internetseite der Stadtverwaltung Koblenz ist keine ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 41 Abs. 4 VwVfG. Denn der § 1 Hauptsatzung der Stadt Koblenz, in dem die Möglichkeiten der ortsüblichen Bekanntmachungen abschließend beschrieben sind, enthält diese Möglichkeit nicht. Im Übrigen auch nicht die den Rahmen für das Ortsrecht in Rheinland-Pfalz absteckende „Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung“ (
https://t1p.de/cpnz), insbesondere deren §§ 7 bis 10. Vielmehr handelt es sich bei der Veröffentlichung auf der Internetseite der Stadtverwaltung Koblenz um eine zusätzliche Veröffentlichung gemäß § 27a Abs. 1 VwVfG.
Ist die AV vom 13.01.2022 deshalb nichtig oder teilnichtig? Gemäß der Rechtsauffassung des Autors ist eine Nichtigkeit, z.B. gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, nicht erforderlich. Zwar steht in der Nr. 1.a) der AV vom 13.01.2022, dass der Spaziergang am Samstag, den 15.01.2022 verboten ist, jedoch bezieht sich dies vom frühesten Zeitpunkt des Wirksamwerdens der AV
am Sonntag, den 16.01.
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