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Die neuesten Nachrichten 197

2022-01-15 22:43:18


Wagenknecht deckt auf: Wie Bill Gates und Pfizer die deutsche Politik beeinflussen

In ihrer neuesten Ausgabe von "Wagenknechts Wochenschau" thematisiert die Linken-Politikerin die Einflussnahme von Unternehmen auf die deutsche Politik. Sahra Wagenknecht legt dar, welche legale Möglichkeiten unterschiedlichste Firmen haben, in der Politik mitzumischen, und klärt über Parteispenden, Parteitage und sogenannte Beraterverträge gründlich auf.
15. Jän. 2022

@technikus_news
39 views19:43
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2022-01-15 22:42:32
Da sind sie, die feigen vermummten Schergen vom Bündnis Koblenz... Treu-dumme Jugendliche, gesponsert vom Oberbürgermeister Langner, den Parteien SPD, Grünen und der Linken.

Schande über jeden Einzelnen.
Mögen euch eure Eltern die Ohren kilometerlang lang ziehen.

Ihr habt überhaupt nichts verstanden was in diesem Land passiert, was weltweit passiert.

Dumm bleibt dumm!!!

Koblenz 15.01.2022

@MannMitBartArchiv
55 views19:42
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2022-01-15 20:28:22 15-01-2022: Ganz aktuell:


Herman & Popp:

SONDERPODCAST



Sonder-Podcast zu neuen Whistleblower-Informationen über die bevorstehende Versorgungslage in Deutschland


+++ Bitte großflächig verreiten +++
216 views17:28
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2022-01-15 19:29:36 Im Grunde furzegal ….
Einfach am Ball bleiben
309 views16:29
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2022-01-15 19:28:34 2022 auf die Vergangenheit und ist damit bedeutungslos. Das gleiche gilt für den in der Nr. 1b) verbotenen Spaziergang am Montag, den 17.01.2022 für den Fall, dass die AV erst am Dienstag, den 18.01.2022 wirksam wird (s.o.).

Bedarf es dafür, dass die AV vom 13.01.2022 erst ab Sonntag, den 16. oder ggf. erst am Dienstag, den 18.01.2022 wirksam wird, eines Rechtsbehelfes? Gemäß der Rechtsauffassung des Autors: nein. Jedoch wäre zu prüfen, ob ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, z.B. auf Unterlassung staatlicher Maßnahmen aufgrund des (nicht wirksamen) Verbots der Spaziergänge am 15.01.2022 und ggf. 17.01.2022, gemäß § 123 VwGO statthaft und sinnvoll wäre. Im Nachgang kann die Statthaftigkeit und Sinnhaftigkeit einer Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO geprüft werden.

Hat die Ablehnung der beiden Eilanträge gegen die AV vom 13.01.2022 durch das Verwaltungsgericht Koblenz am 14.01.2022 eine Auswirkung auf das oben Gesagte? Da der Autor weder die Eilanträge noch die Entscheidungen kennt, kann hierüber keine abschließende Aussage getroffen werden. Jedoch wahrscheinlich: nein. Denn die Pressemeldung der Stadtverwaltung Koblenz lässt vermuten, dass es bei den Eilanträgen und der darauf beruhenden gerichtlichen Entscheidung um die Rechtmäßigkeit der AV und nicht um den Beginn deren Wirksamkeit ging.

Presseberichte, in denen die Spaziergänge am Samstag, den 15.01.2022 und Montag, den 17.01.2022 als verboten beschrieben werden (oder auch nicht), haben keine rechtliche Relevanz. Entscheidend ist die Rechtslage selbst und wie diese ggf. durch Gerichte (auch nachträglich, s.o.) bewertet wird.

Es bleibt schließlich noch die Möglichkeit zu betrachten, dass die AV vom 13.03.2022 am Samstag, den 15.01.2022 gemäß § 1 Abs. 5 Hauptsatzung der Stadt Koblenz durch öffentlichen Ausruf bekanntgemacht würde. Abgesehen davon, dass zu prüfen wäre, ob die Tatbestandsvoraussetzungen dafür überhaupt erfüllt sind, würde dadurch aufgrund des vorbeschriebenen gesetzlich festgelegten Zeitablaufs die Bekanntgabe der AV erst am darauf folgenden Tag, d.h. am Sonntag, den 16.01.2022, bewirkt und die AV wäre erst ab diesem Tag wirksam.

Der Autor hat mit größtmöglicher Sorgfalt und Prüfung versucht, die Rechtslage gemäß seiner Rechtsauffassung darzulegen, um dazu beizutragen, dass sich jeder in eigener Verantwortung eine eigene Meinung über die Rechtslage bildet.  
Hinweis:
Dieser Beitrag beinhaltet ausschließlich eine an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und gibt (lediglich) die Rechtsauffassung des Autors wieder. Er stellt keine Rechtsdienstleistung dar. Trotz größtmöglicher Sorgfalt und Prüfung wird weder für den Inhalt dieses Beitrags noch für den Inhalt der verlinkten Seiten eine Haftung übernommen. Wenden Sie sich bei konkreten Rechtsangelegenheiten bitte an einen Rechtsanwalt.

Von Audiatur-Et Altera-Pars
293 views16:28
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2022-01-15 19:27:30 Sind die Spaziergänge in Koblenz am Samstag, den 15. und Montag, den 17. Januar 2022 verboten?
(Stand: 14. Januar 2022)

Mit der Allgemeinverfügung der Stadtverwaltung Koblenz vom 13.01.2022 (https://t1p.de/w8xy5) (im Folgenden: AV vom 13.01.2022) wurden unter anderem die Spaziergänge am 15. und 17.01.2022 verboten.

Ergebnis der nachfolgenden, gemäß der Rechtsauffassung des Autors durchgeführten, Prüfung, ob diese Verbote rechtzeitig wirksam geworden sind bzw. werden, ist, dass die AV vom 13.01.2022 frühestens am Sonntag, den 16.01.2022 wirksam wird. Damit wäre zumindest der Spaziergang am Samstag, den 15.01.2022 nicht verboten.

Die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts und somit einer Allgemeinverfügung (im Folgenden: AV) beginnt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe, (§ 1 LVwVfG i.V.m.) § 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG. Eine schriftliche oder elektronische AV gilt zwei Wochen und in Ausnahmefällen einen Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekanntgegeben, § 41 Abs. 4 S. 3, 4 VwVfG. Die ortsüblich Bekanntmachung durch die Stadtverwaltung Koblenz erfolgt gemäß § 1 Abs.1 Hauptsatzung der Stadt Koblenz (https://t1p.de/c7nx)  durch Veröffentlichung ihres vollen Wortlautes in einer Zeitung. Dies ist, nach Kenntnis des Autors, regelmäßig die Rhein-Zeitung.

Bei der AV vom 13.01.2022 dürfte es sich um einen schriftlichen Verwaltungsakt handeln. Dies ergibt sich unter anderem daraus, dass auf der Internetseite der Stadtverwaltung Koblenz nicht sein voller Wortlaut, sondern nur sein verfügender Teil und seine Rechtsbehelfsbelehrung veröffentlicht wurden (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs: VwVfG , 9. Aufl. 2018, § 41 Rn. 196a).  Die AV vom 13.01.2022 wurde am Freitag, den 14.01.2022 noch nicht in der Rhein-Zeitung veröffentlicht. Wenn das am Samstag, den 15.01.2022 der Fall sein sollte (was aufgrund der dortigen Fristen für Anzeigen eher weniger zu erwarten, aber auch nicht ausgeschlossen ist), würde sie aufgrund des vorbeschriebenen gesetzlich festgelegten Zeitablaufs erst am Sonntag, den 15.01.2022 bekanntgegeben und damit auch erst dann wirksam werden. Würde sie erst am Montag, den 17.01.2022 in der Rhein-Zeitung veröffentlicht, würde sie erst am Dienstag, den 18.01.2022 bekanntgegeben und auch erst an diesem Tag wirksam werden.

Nun steht in der AV vom 13.01.2022 unter Nr. 4 (Hervorhebungen durch den Autor): „Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt, soweit sie nicht zuvor aufgehoben wird, mit Ablauf des 31.01.2022 außer Kraft. Sie kann mit ihrer Begründung bei der Stadtverwaltung Koblenz, Ordnungsamt, Ludwig-Erhard-Straße 2, 1. Stock, Zimmer 114, montags, dienstags, donnerstags und freitags von 08.00 - 12.00 Uhr sowie mittwochs von 08.00 - 12.30 u. 13.30 - 16.30 Uhr nach erfolgter Terminvereinbarung eingesehen werden.“ Außerdem wurde die AV auf der Internetseite der Stadtverwaltung Koblenz am 13.01.2022 veröffentlicht (Link s.o.).
Widerspricht dies nun dem oben Gesagten? Nein. Denn die Veröffentlichung auf der Internetseite der Stadtverwaltung Koblenz ist keine ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 41 Abs. 4 VwVfG. Denn der § 1 Hauptsatzung der Stadt Koblenz, in dem die Möglichkeiten der ortsüblichen Bekanntmachungen abschließend beschrieben sind, enthält diese Möglichkeit nicht. Im Übrigen auch nicht die den Rahmen für das Ortsrecht in Rheinland-Pfalz absteckende „Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung“ (https://t1p.de/cpnz), insbesondere deren §§ 7 bis 10. Vielmehr handelt es sich bei der Veröffentlichung auf der Internetseite der Stadtverwaltung Koblenz um eine zusätzliche Veröffentlichung gemäß § 27a Abs. 1 VwVfG.

Ist die AV vom 13.01.2022 deshalb nichtig oder teilnichtig? Gemäß der Rechtsauffassung des Autors ist eine Nichtigkeit, z.B. gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, nicht erforderlich. Zwar steht in der Nr. 1.a) der AV vom 13.01.2022, dass der Spaziergang am Samstag, den 15.01.2022 verboten ist, jedoch bezieht sich dies vom frühesten Zeitpunkt des Wirksamwerdens der AV am Sonntag, den 16.01.
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2022-01-15 18:25:29 https://www.bild.de/politik/inland/politik-inland/karl-lauterbach-minister-impft-kindern-ein-schlechtes-gewissen-ein-78830660,la=de.bild.html
227 views15:25
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2022-01-15 18:24:52 Sprachnachricht von Eva Herman zu den ungeheuerlichen aktuellen "Empfehlungen" aus dem Bundesgesundheitsministerium, Kindern Panik und Angst einzujagen!

Es ist eine nicht beschreibbare Frechheit und Gnadenlosigkeit, mit der Lauterbach & Co hier das alte "Geheime Strategiepapier" des Bundesinnenministeriums wieder herauszerren und das üble Spiel von vorne beginnen, um die - von wem auch immer - angepeilte Impfquote auch für Kinder durchzudrücken.

Man muss wirklich an sich halten, um nicht ausfällig zu werden!
73 views15:24
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2022-01-15 18:23:04
57 views15:23
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2022-01-15 18:22:30
61 views15:22
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