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2022 auf die Vergangenheit und ist damit bedeutungslos. Das gl | 💥Aufklärer2023💥

2022 auf die Vergangenheit und ist damit bedeutungslos. Das gleiche gilt für den in der Nr. 1b) verbotenen Spaziergang am Montag, den 17.01.2022 für den Fall, dass die AV erst am Dienstag, den 18.01.2022 wirksam wird (s.o.).

Bedarf es dafür, dass die AV vom 13.01.2022 erst ab Sonntag, den 16. oder ggf. erst am Dienstag, den 18.01.2022 wirksam wird, eines Rechtsbehelfes? Gemäß der Rechtsauffassung des Autors: nein. Jedoch wäre zu prüfen, ob ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, z.B. auf Unterlassung staatlicher Maßnahmen aufgrund des (nicht wirksamen) Verbots der Spaziergänge am 15.01.2022 und ggf. 17.01.2022, gemäß § 123 VwGO statthaft und sinnvoll wäre. Im Nachgang kann die Statthaftigkeit und Sinnhaftigkeit einer Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO geprüft werden.

Hat die Ablehnung der beiden Eilanträge gegen die AV vom 13.01.2022 durch das Verwaltungsgericht Koblenz am 14.01.2022 eine Auswirkung auf das oben Gesagte? Da der Autor weder die Eilanträge noch die Entscheidungen kennt, kann hierüber keine abschließende Aussage getroffen werden. Jedoch wahrscheinlich: nein. Denn die Pressemeldung der Stadtverwaltung Koblenz lässt vermuten, dass es bei den Eilanträgen und der darauf beruhenden gerichtlichen Entscheidung um die Rechtmäßigkeit der AV und nicht um den Beginn deren Wirksamkeit ging.

Presseberichte, in denen die Spaziergänge am Samstag, den 15.01.2022 und Montag, den 17.01.2022 als verboten beschrieben werden (oder auch nicht), haben keine rechtliche Relevanz. Entscheidend ist die Rechtslage selbst und wie diese ggf. durch Gerichte (auch nachträglich, s.o.) bewertet wird.

Es bleibt schließlich noch die Möglichkeit zu betrachten, dass die AV vom 13.03.2022 am Samstag, den 15.01.2022 gemäß § 1 Abs. 5 Hauptsatzung der Stadt Koblenz durch öffentlichen Ausruf bekanntgemacht würde. Abgesehen davon, dass zu prüfen wäre, ob die Tatbestandsvoraussetzungen dafür überhaupt erfüllt sind, würde dadurch aufgrund des vorbeschriebenen gesetzlich festgelegten Zeitablaufs die Bekanntgabe der AV erst am darauf folgenden Tag, d.h. am Sonntag, den 16.01.2022, bewirkt und die AV wäre erst ab diesem Tag wirksam.

Der Autor hat mit größtmöglicher Sorgfalt und Prüfung versucht, die Rechtslage gemäß seiner Rechtsauffassung darzulegen, um dazu beizutragen, dass sich jeder in eigener Verantwortung eine eigene Meinung über die Rechtslage bildet.  
Hinweis:
Dieser Beitrag beinhaltet ausschließlich eine an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und gibt (lediglich) die Rechtsauffassung des Autors wieder. Er stellt keine Rechtsdienstleistung dar. Trotz größtmöglicher Sorgfalt und Prüfung wird weder für den Inhalt dieses Beitrags noch für den Inhalt der verlinkten Seiten eine Haftung übernommen. Wenden Sie sich bei konkreten Rechtsangelegenheiten bitte an einen Rechtsanwalt.

Von Audiatur-Et Altera-Pars