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Rechtsanwalt Carlos A. Gebauer am 20.02.2024 auf LinkedIn: „I | Anwälte-für-Aufklärung

Rechtsanwalt Carlos A. Gebauer am 20.02.2024 auf LinkedIn:

„Ich habe gestern ein Urteil des Landgerichts Hannover vom 4. Dezember 2023 zu § 84 AMG gelesen (2 O 76/23). In den Entscheidungsgründen beschreibt das Gericht die Lage im Jahr 2020: "Bereits wenige Wochen und Monate nach dem weltweiten Ausbruch des Coronavirus zählte man Millionen Tote weltweit." Und: "Die Kapazitäten in den Kliniken, sowohl hinsichtlich der verfügbaren Betten als auch des verfügbaren Ärzte- und Pflegepersonals, waren schnell ausgeschöpft. Schlussendlich war die Lage so kritisch, dass ein deutschlandweiter Lockdown ausgesprochen wurde." Und: "Weil es in den Kliniken nicht mehr möglich war, jeden Patienten gleichermaßen gut zu versorgen, und diese sogar in umliegende Krankenhäuser verlegt werden mußten", sei der Nutzen eines nur bedingt und vorläufig zugelassenen, neuen Impfstoffs "hoch anzusetzen".

Immer dann, wenn ich in bestimmten Abständen (auch hier auf LinkedIn) die aktuelle Stimmungslage zu einem Thema abtaste, muß ich - nach wie vor - unkontrollierte Erregung bis hin zu aggressiven Verbalinjurien feststellen, sobald es um Fragen zur Pandemie geht.

Psychologen haben mir erläutert, daß Beschämtsein eines der schmerzhaftesten Gefühle sei, die ein Mensch empfinde. Die Scham, mit einer Krisensituation unangemessen umgegangen zu sein, hindert daher die Aufarbeitung des Versagens und steht einer rationalen Evaluation entgegen.

Hält man die eingangs zitierte Lagebeschreibung des Gerichtes den Bildern von (weltweit) angesichts ausbleibender Patienten choreographiert tanzendem Krankenhauspersonal entgegen, wird das verheerende Ausmaß der Scham deutlich.

Klägervertreter müssen daher in Prozessen um Impfschäden Wege finden, die Empörung von Gerichten und Gegnern zu vermeiden und Lösungsansätze formulieren, die rechtliche Antworten ohne eigenes Beschämtsein ermöglichen.“

https://www.linkedin.com/posts/carlos-a-gebauer-2b92b0192_ich-habe-gestern-ein-urteil-des-landgerichts-ugcPost-7165615299659046913-LLQp