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10. Im Verlauf des Versuchs muss der Versuchsleiter jederzeit | Anwälte-für-Aufklärung

10. Im Verlauf des Versuchs muss der Versuchsleiter jederzeit darauf vorbereitet sein, den Versuch abzubrechen, wenn er auf Grund des von ihm verlangten guten Glaubens, seiner besonderen Erfahrung und seines sorgfältigen Urteils vermuten muss, dass eine Fortsetzung des Versuches eine Verletzung, eine bleibende Schädigung oder den Tod der Versuchsperson zur Folge haben könnte.

Kommentar:
Die Regelungen des Nürnberger Kodex werden bei den weiterhin bedingt zugelassenen "Impfungen" nicht eingehalten.
Eine Impfpflicht verstößt gegen sämtliche zum Schutz der Menschen nach den Verbrechen der NS-Zeit formulierten medizinethischen Grundsätze.
Bei den "Impfungen" handelt es sich um Medizinexperimente am Menschen wie selbst die vielen gemeldeten und anerkannten Nebenwirkungen und Toten deutlich machen. Die Dunkelziffer übersteigt die Meldungen bei Weitem.
Die Impfung muss eingestellt werden und eine Impfpflicht darf - unabhängig für welche Berufsgruppe - in keinem Fall eingeführt werden.

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