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Strafbarkeitslücke nun geschlossen https://t.me/RASattelmai | Anwälte-für-Aufklärung

Strafbarkeitslücke nun geschlossen

https://t.me/RASattelmaier

Mit der Verabschiedung des neues Gesetzespaketes am Donnerstag der vorigen Woche sind nun das

„unbefugte“ Ausstellen (also kein Arzt oder approbierte Medizinalperson - § 277 StGB),

das Ausstellen unrichtiger (also inhaltlich falsch durch Arzt oder approbierte Medizinalperson - § 278 StGB) sowie

der Gebrauch (durch den Empfänger - § 279 StGB ) unbefugt ausgestellter oder unrichtiger

Impfnachweise strafbar, wenn dies zur „Täuschung im Rechtsverkehr“ dienen soll.

Dabei ist das bereits in anderen Straftatbestände enthaltene Tatbestandsmerkmal „Zur Täuschung im Rechtsverkehr“ von der Rechtsprechung sehr weit ausgelegt worden. Es reicht bereits das Vorzeigen, um Zugang zu einer Einrichtung wie einem Restaurant oder die Betriebsstätte zu erhalten.

Nicht hierunter dürfte das Gebrauchen im rein privaten Bereich fallen, wenn man also z.B. Menschen in seinem Umfeld „beruhigen“ möchte.

Wer bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung (Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 24.11.2021) Gebrauch davon abseits von Behörden und Versicherungen gemacht hat, geht vermutlich straffrei aus.

Es gab allerdings in einigen Coronaverordnungen der Länder entsprechende Bußgeldtatbstände.

Bisher sind über 3000 Verfahren wegen „Impfpassfälschungen“ bei den Staatsanwaltschaften anhängig. Die Dunkelziffer scheint jedoch höher zu sein.

(Quelle ntv.de)

Letztlich ist hierzu festzustellen, dass viele bislang vollkommen unbescholtene Bürger auf Grund des extrem hohen gesellschaftlichen und neuerdings auch finanziellen (Angst vor möglichem Arbeitsplatzverlust) Drucks zu Straftätern werden.

Dies kann in einer Strafverhandlung als möglicher Einwand geltend gemacht werden, der im Rahmen einer Einzelfallprüfung zumindest zu einer Strafmilderung oder sogar noch mehr führen könnte.