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IMPFPFLICHT ? VERFASSUNGSWIDRIG! Eine direkte wie auch ei | Anwälte-für-Aufklärung


IMPFPFLICHT ? VERFASSUNGSWIDRIG!


Eine direkte wie auch eine indirekte Impfpflicht wären verfassungswidrig, da der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gewahrt wäre. Die COV19-Impfstoffe schützen nicht vor Weitergabe des Virus SARS-CoV-2.

Eine Impfpflicht ist auch nicht erforderlich, da das Vorliegen einer epidemischen (Not-)Lage äußerst zweifelhaft ist. Die 7-Tage-Inzidenz ist lt. gerichtl. Gutachten von Prof. Dr. Schrappe nicht aussagekräftig hinsichtlich des Vorliegens eines Infektionsgeschehens. Impfungen sind nicht erforderlich, da Studien eine bereits vorhandene Immunität der Bevölkerung gegen SARS-CoV-2 in Form von Antikörpern oder T-Zellen belegen. Darüber hinaus ist eine Durchimpfung der Bevölkerung nicht erforderlich, da ein bereits seit 30 J. zugelassenes Medikament (Ivermectin) existiert, mit dem eine COVID-19-Erkrankung wirksam behandelt werden kann.

Schließlich ist eine Impfpflicht auch nicht angemessen, da die COVID-19-Impfstoffe zwölfmal so viele Nebenwirkungen, bleibende Schäden und Todesfälle aufweisen als bei den bisherigen Impfstoffen. Ferner sind die Langzeitwirkungen der COVID-19-Impfstoffe nicht bekannt. Geimpfte sind zudem dem Risiko eines Überschießens des Immunsystems (ADE) ausgesetzt, was nicht selten zum Tod führt.

Der Staat kann darüber hinaus eine Impfpflicht nicht mit dem Schutz des Einzelnen vor einer COVID-19-Erkrankung rechtfertigen. Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten nach Art. 2 Abs. 1 GG reicht so weit, dass dieser sogar etwaig medizinisch notwendige Behandlung ablehnen kann.

Der Staat trägt die Beweislast für die Verhältnismäßigkeit einer angedachten Impfpflicht ebenso wie aller anderen Maßnahmen.

Zum Fachartikel beim Netzwerk der kritischen Staatsanwälte und Richter geht es hier


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Rechtsanwalt Dr. Alexander Christ
Anwalt für Grundrechte & Demokratie

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