2020-11-22 04:47:15
Ibn Qudamah -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte in „Al-Mughni“ (8/181):
Die Frau hat das Recht dazu versorgt zu werden, und das unter
zwei Bedingungen:Erste Bedingung:Sie muss erwachsen und heiratsfähig sein.
Zweite Bedingung:Sie muss ihrem Ehemann vollkommen zur Verfügung stehen. Wenn sie sich verweigert, oder ihre Familie sie hindert, dem Ehemann zu Diensten zu sein, so verdient sie keinen Unterhalt, selbst wenn das eine lange Zeit andauert.
Der Gesandte Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- heiratete ˈAischa -möge Allah zufrieden mit ihr sein- und wohnte ihr erst nach zwei Jahren bei. Davor ist er nicht für ihren Unterhalt aufgekommen und war auch nicht dazu verpflichtet, für die vergangene Zeit dafür aufzukommen.
Das ist so, weil die Finanzierung des Unterhalts damit verbunden ist, dass die Frau dem Ehemann zur Verfügung steht, so wie es entsprechend dem Ehevertrag auch sein Recht ist. Wenn diese Bedingung erfüllt ist, so hat sie ein Anrecht auf den Unterhalt, andernfalls nicht.
Wenn sie sich ihrem Ehemann nicht völlig zur Verfügung stellt und sagt: Ich ergebe mich dir nur in meinem Haus und nicht wo anders, oder an diesem und dem Ort… dann verdient sie nichts (sprich sie verdient es dann nicht unterhalten zu werden), es sei denn, dass sie das im Ehevertrag festhalten ließ, weil sie der vom Ehevertrag umfasste obligatorischen Hingabe nicht vollkommen nachgekommen ist und keinen Unterhalt deswegen verdient.“
(Ende des zusammengefassten Zitats)
704 views01:47