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Hanbali Madhhab

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Beschreibung vom Kanal

Erklärung eines Fiqhbuches gemäss der Hanbali-Madhhab

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Die neuesten Nachrichten 2

2020-04-18 15:09:38 #Fasten

Fasten nachholen und freiwillig fasten am selben Tag?

Wer außerhalb von Ramaḍān die Absicht fasst, am selben Tag einen Tag von Ramaḍān nachzuholen und freiwillig zu fasten, so zählt nicht die Niyyah des Nachholens, sondern nur die des freiwilligen Fastens.

Gemäß einer anderen Ansicht in der Madhhab ist nichtmal die Niyyah des freiwilligen Fastens dann gültig, da laut ihr freiwilliges Fasten nicht angenommen wird, solange man nicht die Tage von Ramaḍān nachholte.

(Siehe Al-Muntahā und al-Iqnāʾ)
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2019-11-10 19:09:31 "Wer Bücher findet, in denen Kufr steht, der muss sie zerstören, denn sie zu lesen und reinzuschauen ist Ungehorsam, und ebenso die Bücher Tawrāh und Inğīl, da sie verändert und aufgehoben wurden, und sie zu lesen ist verboten."

- Ibn Qudāmah al-Maqdisī رحمه الله

(Al-Kāfī)
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2019-11-09 17:55:32 Der Tod ist der Gefangenschaft vorzuziehen

„Wenn sie (die Muslime) die Gefangenschaft befürchten (weil die Anzahl der Kuffār überwältigend) ist, so kämpfen sie, bis sie getötet werden, damit sie die Ehrung der Shahādah erlangen, und damit die Kuffār keine Möglichkeit haben, sie zu erniedrigen und zu peinigen.“

- Ibn Qudāmah al-Maqdisī رحمه الله

(Al-Kāfī)
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2019-11-09 15:04:26 #Masāil

Friedensverträge

Es gibt drei Formen von Friedensverträgen mit den Kuffār:

1. Adh-Dhimmah.

Hier wird einem Kāfir Sicherheit seitens des Imāms (Herrscher der Muslime) gewährt, sodass er in Frieden im Land der Muslime leben darf, und er muss im Gegenzug die Jizyah zahlen. Dieser Vertrag kann laut der Madhhab nur Ahl al-Kitāb (Juden und Christen) und Majūs (Feueranbeter) angeboten werden. Wenn einer von ihnen den Islām nicht annehmen will, jedoch die Jizyah zahlen will, so muss dies von ihm angenommen werden.

2. Al-Hudnah.

Dies ist ein Friedensvertrag, welchen der Imām abschließt mit einem Kāfir-Staat. Dieser Vertrag darf jedoch nicht auf unendlich abgeschlossen werden, sondern muss eine bestimmte Zeit haben, nach welcher er abläuft.

3. Al-Amān.

Dies ist eine Sicherheitsgewährung eines Muslims, welche er einem Kāfir gewährt, sodass ihn niemand etwas tun darf. Bspw. will ein Kāfir in das Land der Muslime eintreten für einen Handel oder um vom Islām zu hören, und ein Muslim gewährt ihm Sicherheit, sodass er sagt: "Dieser Kāfir steht unter meinem Schutz, so tut ihm nichts Übles!"

Diese Sicherheitsgewährung darf max. 10 Jahre andauern.

(siehe Fiqh al-'Ibādāt von Sh. 'Āmir Bahjat)

t.me/Umdah
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2019-11-09 14:58:27 Verteilung der Ghanīmah und Fayʿ

„Sie (die Ghanīmah) ist für jene, die bei der Schlacht anwesend waren von den Leuten des Kampfes. Ein Fünftel davon wird genommen (und gemäß der Āyah 8:41) verteilt) und der Rest der Ghanīmah wird dann wie folgt verteilt:

- Ein Anteil für einen Rāğil (jemand, der ohne Pferd kämpfte), - und für den Fāris (der mit Pferd kämpfte) drei Anteile (d.h. das dreifache), ein Anteil für ihn, zwei weitere aufgrund seines Pferdes.“

(Fayʿ) wird ausgegeben für den Nutzen der Muslime (wie Straßenbau etc).“

- Mūsā Al-Hağğāwī رحمه الله

(Zād al-Mustaqni‘)
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2019-11-09 14:42:45 Definition von Ghanīmah und Fayʿ

"Al-Ghanīmah ist das, was vom Besitz des Ḥarbī (feindlichem Kāfirs) gewaltsam durch Kampf oder das, was ihm gleichkommt entwendet wurde."

"Was rechtmäßigerweise ohne Kampf vom Besitz des Mushriks entwendet wurde (..) ist Fayʿ."

- Manṣūr ibn Yūnus al-Buhūtī al-Ḥanbalī رحمه الله

(Ar-Rawḍ al-Murbiʾ)
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2019-11-09 14:27:14 Man darf erst dann vom Feind flüchten, wenn seine Anzahl das Doppelte der Muslime überschreitet

„Es ist den Muslimen nicht erlaubt, vor der doppelten Anzahl an Kuffār zu flüchten, außer wenn sie sich an eine bessere Stelle zum Kampf absetzen oder sie sich einer anderen Gruppe (von Muslimen) anschließen. Wenn die Kuffār jedoch mehr (als doppelt so viele wie die Muslime) sind, so steht es ihnen die Flucht zu.“

- Ibn Qudāmah al-Maqdisī رحمه الله

(Al-Muqniʾ)
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2019-11-07 11:34:55 "Zu töten verboten sind:

1. Kinder,
2. Frauen,
3. Zwitter,
4. Mönche (die sich zur Anbetung zurückgezogen haben),
5. sehr alte Männer,
6. chronisch Kranke (welche nicht kämpfen können) und
7. Blinde.

Dies, wenn sie nicht mit ihren Ansichten den Krieg unterstützen (durch Beratung) und sie nicht kämpfen oder anspornen (zum Kampf gegen die Muslime)."

- Manṣūr ibn Yūnus al-Buhūtī al-Ḥanbalī رحمه الله

(Ar-Rawḍ al-Murbiʾ)
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2019-11-06 11:59:46 Sünden in der Armee

„Er (der Amīr) hält seine Armee von verbotenen Dingen ab, d.h. von verdorbenen Angelegenheiten und Sünden, da diese zu den Ursachen der Niederlage gehören.“

- Ibn Nağğār al-Futūḥī, möge Allāh Sich seiner erbarmen.

(Maʿūnat ulī an-nuhā sharḥ al-muntahā)
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2019-11-06 11:34:36 Hilfe im Kampf bei den Kuffār ersuchen

Es ist verboten, beim Kampf Hilfe bei einem Kāfir zu ersuchen, außer bei einer starken Notwendigkeit, denn der Prophet ﷺ sagte zum Mushrik, der bei Badr mitkämpfen wollte: „Kehre zurück, denn wir ersuchen keine Hilfe (oder: nehmen keine Hilfe an) bei einem Mushrik.“

(Siehe: Maʿūnat ulī an-nuhā sharḥ al-muntahā)
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