Get Mystery Box with random crypto!

Informationen des Bayerischen Landesdatenschutzbeauftragten | Snuggles meets people 🕉️☯️💚

Informationen des Bayerischen Landesdatenschutzbeauftragten

Darf der Arbeitgeber meinen Impfstatus abfragen?

https://www.lda.bayern.de/de/thema_impfstatus.html

Ein Arbeitgeber darf seine Beschäftigten zur Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses nicht nach ihrem Impfstatus bezüglich SARS-CoV-2 fragen.

Ausnahmen:

Beschäftigte von Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 IfSG, wie z. B. Krankenhäuser, Arztpraxen und nur während einer festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs.1 S.1 IfSG und soweit es zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich ist, für Beschäftigte z.B. von Kindertageseinrichtungen, Schulen, Behinderten- und Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, sonstige Massenunterkünfte, Justizvollzugsanstalten, ambulante Pflegedienste.

Ansonsten ist ein Fragerecht unzulässig.

Auch auf der Basis einer Einwilligung kommt eine Abfrage des Impfstatus grundsätzlich nicht in Betracht. Einwilligungen müssten den Anforderungen des Art. 7 und der Erwägungsgründe 32, 42 und 43 DS-GVO genügen (insbes. Freiwilligkeit). Dies ist infolge der Abhängigkeiten im Beschäftigungsverhältnis in der Regel nicht gegeben.

Die unbefugte Verarbeitung von Beschäftigtendaten zum Impfstatus kann nach Art. 83 Abs. 5 DS-GVO mit Geldbuße bis zu 20 Mio. EUR bzw. 4% des weltweiten Unternehmensumsatzes geahndet werden.

Mein Kanal:

t.me/RA_LUDWIG