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Maestro M. #Rechtsfragen #Rechtsmaxime #Geburtsvermögen | HG

Maestro M.
#Rechtsfragen #Rechtsmaxime #Geburtsvermögen

Wie sind sie nur an unser Geburtsvermögen gekommen?

Fortsetzung...

11. Das Standesamt meldet den Namen vermutlich an Statistikämter [§2 des Bevölkerungsstatistikgesetzes], das I n n e n m i n i s t e r i u m und dieses meldet sicherlich an seine Prinzipale, z.B. über den `Vital Statistics Act ́, und damit letztlich an einen General der alliierten Treuhandverwaltung (Militärarzt). Insofern muss ein Kriegsname geboren worden sein, wenn das Militär die nächsthöhere, maßgebliche Instanz ist. Weil der Kriegsname später getauft wird, wurde natürlich auch die Fiktion eines Sündernamens geboren, der sodann in die Gemeinschaft der Gläubigen in der „ecclesia catholica“ aufgenommen wird. Die drei päpstlichen Bullen sind nach wie vor die allerletzte Rechtsinstanz und der Canon 96 des Codex Juris Canonici, wonach der Mensch mit der Taufe zur Person wird, ist ernst gemeint.

12. Das Standesamt bzw. ein Gericht zeigt die Mutter im Wochenbett wegen Treuhandbetrugs an und sie verliert den Prozess und alle Rechte am ohnehin nach der Geburt verstorbenen Kind. Besser: sie verliert alle Rechte am Kindsnamen, außer ihre Treuhändereigenschaft hierzu. Künftig verwaltet ihn der Staat in seiner Treugeber– und Begünstigten-Stellung. Warum nochmals? Mama hatte nicht das Verfügungsrecht (Indossierung unmöglich), den Familiennamen eines Mannes zu übertragen, den sie zuvor nicht als den Vater des Kindes beeidet hatte. Aber auch dann hätte immer noch der Vater den Familiennamen seines Sprösslings vermelden müssen. Papa hat auf der ganzen Linie versagt. [Pardon an alle vermeintlichen Väter! Wir haben euch ansonsten ja lieb!]

13. Das Standesamt beurkundet, -wo und wie auch immer(?)- Tag und Stunde der [Tot]-Geburt, jedoch den Vor- und Geburtsnamen nicht [§ 21 PStG (2)]. Offiziell glauben die Eltern an die Version einer Lebendgeburt mit der Beurkundung des Vor- und Familiennamens ihres Kindes.

14. Nach dem Gerichtsurteil gegen die Mutter erfindet das Standesamt Vor- und Geburtsnamen neu und benennt seine Matrix gleich mit demjenigen Namen, der sich anbietet. Es erschafft somit einen eigenen Titel für seine späteren In-Sich-Geschäfte und bescheinigt mit dem Geburtenbucheintrag das Auftauchen einer natürlichen Person, womit jetzt der Vorname der pulsierenden Nachgeburt (Strohmann) gemeint ist. Damit ist der Geburtenbuchauszug geboren und der Strohmann, der schwach am Leben ist und -danke Natur!- gerade noch rechtzeitig sein Geburtsvermögen einbringen konnte.

15. Die Nachgeburt verstirbt alsbald, aber das Geburtsvermögen ist schon auf Vater Staat umgebucht. Die Handelsfirma steht wie eine Eins! Verdammt! Wir stellen die Geburtsurkunde trotzdem aus. Mal sehen, ob sich später jemand meldet, wenn wir ihn zu ein paar läppischen Zahlungen auffordern. Wenn ja, beweist sich, dass mit der Nachgeburt doch noch etwas Lebendiges verbunden sein muss. Wenn nein, dann schicken wir die Polizei vorbei, um nach dem Rechten zu sehen. Mit Ausstellung der Geburtsurkunde wird das Hauptkonto auf die juristische Person eröffnet, die jetzt als eine Handelsfirma mit Vor- und Zunamen vollständig der Jurisdiktion des Standesamts gehört. Das verwaiste, vaterlose Geburtsvermögen wurde auf dieses Namenskonto gebucht, welches das Konto einer privaten Bankenassozietät, dem Erschaffer des Standesamts, ist.

16. Die Eltern beglaubigen die Fremderschaffung des Nachgeburtsnamens durch das Standesamt binnen einer Woche [§ 19 PStG] durch Erscheinen und Bestätigung des Personenstandsfalls und unterzeichnen alle Kontoeröffnungsformalitäten. Dieser elterliche Zustimmungs- und Abtretungsakt wird mit der Aushändigung der Geburtsurkunde vom Standesbeamten quittiert und für die komplette Lebensspanne „ihres“ Kindes besiegelt.

...Fortsetzung folgt...

@Rechtsmaerchen