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Noch etwas zur Willenserklärung aus dem Allgemeinen Landrecht. | Der Beobachter-erkenne was ist! Du bist der Souverän!

Noch etwas zur Willenserklärung aus dem Allgemeinen Landrecht.
Nur ein vernunftbegabtes Wesen wie ein Weib oder ein Mann haben einen freien Willen und können sich mittels einer Willenserklärung frei entscheiden, ob sie ein Privileg annehmen wollen oder nicht.
ALR, 1. THEIL. Vierter Titel. §. 4. Die Willenserklärung muß frey, ernstlich, und gewiß, oder zuverläßig seyn.
§. 5. Alle Sachen und Handlungen, auf welche ein Recht erworben, oder Andern übertragen werden kann, können Gegenstände der Willenserklärungen seyn.
§. 15. Nicht nur durch Natur oder Gesetz, sondern auch durch rechtliche Privatverfügungen können Sachen dem Verkehr entzogen werden.
§. 13. Zur Sklaverey oder Privatgefangenschaft kann niemand durch Willenserklärungen verpflichtet werden.“
„Der Körper eines freien Menschen lässt keine Wertermittlung zu.“ (Liberum corpus aestimationem non recipit.) [Bouvier´s 1856 Maximes of Law].

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