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Der Beutelsbacher Konsens im Wortlaut I. Überwältigungsverbot | Aktion Kindermund

Der Beutelsbacher Konsens im Wortlaut
I. Überwältigungsverbot.
Es ist nicht erlaubt, den Schüler - mit welchen Mitteln auch immer - im Sinne
erwünschter Meinungen zu überrumpeln und damit an der "Gewinnung eines
selbständigen Urteils" zu hindern . Hier genau verläuft nämlich die Grenze zwischen
Politischer Bildung und Indoktrination. Indoktrination aber ist unvereinbar mit der
Rolle des Lehrers in einer demokratischen Gesellschaft und der - rundum
akzeptierten - Zielvorstellung von der Mündigkeit des Schülers.
2. Was in Wissenschaft und Politik kontrovers ist, muss auch im Unterricht
kontrovers erscheinen.
Diese Forderung ist mit der vorgenannten aufs engste verknüpft, denn wenn
unterschiedliche Standpunkte unter den Tisch fallen, Optionen unterschlagen werden,
Alternativen unerörtert bleiben, ist der Weg zur Indoktrination beschritten. Zu fragen
ist, ob der Lehrer nicht sogar eine Korrekturfunktion haben sollte, d. h. ob er nicht
solche Standpunkte und Alternativen besonders herausarbeiten muss, die den
Schülern (und anderen Teilnehmern politischer Bildungsveranstaltungen) von ihrer
jeweiligen politischen und sozialen Herkunft her fremd sind.
Bei der Konstatierung dieses zweiten Grundprinzips wird deutlich, warum der
persönliche Standpunkt des Lehrers, seine wissenschaftstheoretische Herkunft und
seine politische Meinung verhältnismäßig uninteressant werden. Um ein bereits
genanntes Beispiel erneut aufzugreifen: Sein Demokratieverständnis stellt kein
Problem dar, denn auch dem entgegenstehende andere Ansichten kommen ja zum
Zuge.
3. Der Schüler muss in die Lage versetzt werden, eine politische Situation und
seine eigene Interessenlage zu analysieren,
sowie nach Mitteln und Wegen zu suchen, die vorgefundene politische Lage im Sinne
seiner Interessen zu beeinflussen. Eine solche Zielsetzung schließt in sehr starkem
Maße die Betonung operationaler Fähigkeiten ein, was eine logische Konsequenz aus
den beiden vorgenannten Prinzipien ist.

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