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BriRoe, [12.02.2022 09:14] Bundesverfassungsgericht räumt Mög | Zusammengefasst

BriRoe, [12.02.2022 09:14]
Bundesverfassungsgericht räumt Möglichkeit schwerer und tödlicher Nebenwirkungen durch die Impfung ein
Beschluss des BVerfG vom 10.2.2022 – 1 BvR 2649/21


BVerfG 1 BvR 2649/21

Am 10.2.2022 erließ das BVerfG einen Beschluss im Rahmen einer einstweiligen Anordnung zu einer Verfassungsbeschwerde gegen die einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht.

Es entschied gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Viel interessanter als das Ergebnis des Beschlusses ist aber das, was das BVerfG in seinen Gründen ausführt. Und das gibt

berechtigte Hoffnung im Kampf für den Erhalt des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit

Das BVerfG stellt als höchstes deutsches Gericht fest, dass

bei Covid-19-Injektionen "im Einzelfall auch schwerwiegende Impfnebenwirkungen eintreten, die im extremen Ausnahmefall auch tödlich sein“ können (Rnr. 16)

COVID-19-Injektionen "einen relevanten – wenngleich mit der Zeit deutlich nachlassenden – Schutz vor einer Infektion auch mit der Omikronvariante des Virus bewirken" , (Randr. 19)

Menschen der vulnerablen Gruppen (Anm.: und damit zu einem sehr hohen Prozentsatz geimpft sind!) im Falle einer einstweiligen Anordnung der Gefahr ausgesetzt seien, "sich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu infizieren und deshalb schwer oder gar tödlich zu erkranken" (Randnummer 19)

Menschen der vulnerablen Gruppen "grundsätzlich nur eingeschränkt selbst gegen eine Infektion schützen" können (Randr. 22).(Anm.: trotz Impfung!)

In das Arzneimittelrecht „übersetzt“ bedeutet dies:

Es ist zu prüfen, ob

nicht unerhebliche Zweifel an der Wirksamkeit und der Sicherheit der Covid-19-Injektionen bestehen

Hierzu sind die zuständigen Behörden auf nationaler und europäischer Ebene verpflichtet, zur Überprüfung der Arzneimittelsicherheit ein Dringlichkeitsverfahren der Union einzuleiten und die notwendigen Maßnahmen zur Verhütung einer unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit von Menschen zu ergreifen,
§§ 62, 63e, 69 Abs. 1a, Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und 4 Arzneimittelgesetz in Verbindung mit Art. 20 der Verordnung Nr. 726/2004/EG und Art. 107i ff der Richtlinie 2001/83/EG


Rechtsanwältin Dr. Brigitte Röhrig
seit 30 Jahren spezialisiert im deutschen und europäischen Arzneimittelrecht
Autorin und Herausgeberin von Büchern zur EU-Zulassung und zahlreicher Veröffentlichungen zum deutschen und europäischen Arzneimittelrecht in deutscher und englischer Sprache