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Nach dem Grundgesetz können die Grundrechte auch in einer Nots | Kritisches Netzwerk

Nach dem Grundgesetz können die Grundrechte auch in einer Notstandssituation nicht außer Kraft gesetzt werden. Die Rechtslage unter dem Grundgesetz unterscheidet sich ganz grundlegend von der Weimarer Verfassung.Dort konnte der Reichspräsident gemäß Artikel 48 zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit die Grundrechte vorübergehend außer Kraft setzen. In unserer Verfassung, im Grundgesetz, ist das bewusst nicht so geregelt worden. Es gilt immer der Grundsatz: In dubio pro liberate.
Die Regelung des Paragraphen 28a in Verbindung mit Paragraph 5 des Infektionsschutzgesetzes ist aus meiner Sicht in keiner Weise hinreichend. Denn das Parlament stellt nur die epidemische Lage von nationaler Tragweite fest. Die eigentlichen Grundrechtsbeschränkungen erfolgen dann nach wie vor allein durch die Exekutive.

Ein Interview mit Verfassungsrechtler Hans-Jürgen Papier vom 13.09.2021....

https://www.berliner-zeitung.de/politik-gesellschaft/verfassungsrechtler-vorsorgliche-verbote-sind-nicht-mehr-zulaessig-li.182522