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VG Trier: JVA-Beamtin darf aus dem Dienst entlassen werden

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Weil sie sich weigerte, die Corona-Schutzmaßnahmen einer JVA einzuhalten, darf eine Justizvollzugsbeamtin aus dem Dienst entlassen werden, hat das Verwaltungsgericht Tier (VG) entschieden (Urt. v. 06.07.2022, Az. 3 K 802/22).
Der Beamtin war vorgeworfen worden, sich nicht an eine Hausverfügung ihrer JVA zur Corona-Bekämpfung halten zu wollen.

Die Beamtin habe das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren, so das Gericht. Ein Beamter müsse dem Vertrauen seines Berufes gerecht werden. Dabei sei schon die ernsthafte Ankündigung eines Beamten, einer Weisung zukünftig nicht folgen zu wollen, eine erhebliche Störung dieses Vertrauensverhältnisses. Denn die Gehorsamspflicht gehöre zum Kernbereich  der Dienstpflichten. Die Beamtin habe die Maßnahmen auch nicht deshalb verweigert, weil sie damit einen Eingriff in ihre psychische oder physische Integrität befürchtete, sondern weil sie diese nicht als sinnvoll empfunden habe. Es stehe ihr jedoch nicht zu, die wissenschaftliche Rechtfertigung von Schutzmaßnahmen in Frage zu stellen.
Mit ihren Äußerungen habe die Beamtin zudem eindeutig die Grenze der Meinungsfreiheit überschritten. Als sachliche Kritik hätten die Äußerungen nicht mehr gewertet werden können, so das VG.


(Quelle lto.de)

Das hier ist sicherlich als Einzelfallentscheidung, das auf der Darstellung des Sachverhaltes im weiteren Bericht sich Ansätze ergeben könnten, die durchaus ein Entlassung auch unter den „Vor-Corona-Maßstäben“ rechtfertigten könnten.

Dennoch:
Auch dieser Fall zeigt, wie sehr mit aller Härte gegen Kritiker vorgegangen wird. Denn die Entlassung eines Beamten aus dem Dienst stellt hohe Hürden auf.

Letztlich kommt es aber - wie hier - auf den Einzelfall an.

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