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https://ansage.org/naechste-attacke-auf-die-grundrechte-nrw-fuehrt-3g-bei-demonstrationen-ein/

Ein weiterer schäbiger Versuch, das grundgesetzlich garantierte Versammlungsrecht weiter auszuhöhlen und schleichend zu beseitigen, erfährt nun im bevölkerungsreichsten Bundesland seine Umsetzung: In Nordrhein-Westfalen dürfen ab sofort nur noch Menschen, die gegen das Coronavirus geimpft oder negativ getestet sind, an Demonstrationen mit mehr als 750 Personen teilnehmen. „Eine weitere Stufe der Grundrechtseinschränkungen im Rahmen der Pandemie-Politik, die auch Geimpfte trifft”, kommentiert „Perspektive-Online“ – mit einem listigen Nebeneffekt, der vor allem die Verfassungsschutzbehörden elektrisieren dürfte: Unter dem Vorwand, die 3G-Regel zu überprüfen, kann die Polizei fortan massenhafte Personenkontrollen mit Identitätsfeststellung durchführen, um so die kriminalisierten Staatsfeinde zu erfassen und bedarfsweise einer Sonderbehandlung zuführen zu können – von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bis hin zum Rausschmiss durch den verständigten Arbeitgeber ganz zu schweigen.
Die seit gestern geltende neue Corona-Schutzverordnung von NRW führt unter § 4 Absatz 1 explizit aus: „Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen nur noch von immunisierten oder getesteten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmende ausgeübt werden: 1a. Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes im öffentlichen Raum im Freien bei gleichzeitig mehr als 750 Teilnehmenden.” Zu Recht weist der in der Thematik sehr versierte Kölner Rechtsanwalt Dirk Sattelmeier darauf hin, dass der ursprüngliche Zusatz, wonach solche Einschränkungen nur erforderlich werden dürfen, sofern „…der Sicherheitsabstand voraussichtlich nicht eingehalten werden kann”, ersatzlos gestrichen wurde.

Willkürmaßnahme zur Niederhaltung des Widerstandes

Damit gilt 3G selbst dann, wenn die Versammlungsteilnehmer im Abstand von 5-10 Metern voneinander laufen oder stehen – eine wissenschaftlich und medizinisch völlig unbegründbare Willkürmaßnahme (zumal bei einer so harmlosen Variante wie Omikron!), die ausschließlich der Niederhaltung des Widerstandes durch Abschreckung dient. Die Sanktionen sind nämlich gravierend: Personen, die über keinen entsprechenden Nachweis verfügen, „sind von der Versammlung auszuschließen”, heißt es in der Verordnung weiter – und es winken saftige Bußgelder, denn fortan stellt die Teilnahme an einer solchen Versammlung „ohne Nachweis” eine Ordnungswidrigkeit dar.
Nichts davon ist natürlich nur im Ansatz vereinbar mit Artikel 8 GG oder dem Bundesversammlungsgesetz. Doch wen juckt es? Landesverordnungen brechen Verfassungsrecht – faktisch sieht es im besten Deutschland aller Zeiten genau so aus. Und die immer engere Verflechtung von polizeilichen, gesundheitspolizeilichen und verfassungsdienstlichen Aufgaben in diesem Staat verwässert die einst unter dem Eindruck des Gestapo-Schreckensregimes beschlossene strikte Trennung von Polizei und Geheimdiensten. Die Träger des staatlichen Gewaltmonopols werden zunehmend zu einer „GeGePo“, einer „geheimen Gesundheitspolizei“.

Rechtsanwalt Sattelmeier jedenfalls wird sich – auch für seine Klienten – den staatlichen Schikanen, die er als „Kampfansage der NRW-Regierung gegen die Protestbewegung” bezeichnet, nicht beugen: „Glaubt die NRW-Regierung wirklich im Ernst, hierdurch den Protest auch nur im Ansatz eindämmen zu können? Wie verzweifelt muss man als verantwortlicher Politiker eigentlich sein, um solche Panikaktionen zu starten?”