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Verfassungsänderungen der saarländischen Verfassung, die für Stirnrunzeln sorgen

Artikel 7. Alle Saarländer haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
Vereine und Gesellschaften, die rechts- oder sittenwidrige Zwecke verfolgen, sind verboten.

Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 wurde Artikel 7 wie folgt geändert:

Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
Vereine und Gesellschaften, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen, sind verboten.

Rechtswidrige und sittenwidrige Zwecke sind seitdem ok, solange sie nicht im Strafgesetzbuch enthalten sind.

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