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„Wer öffentlich gehässige, hetzerische oder von niedriger Gesi | henning rosenbusch - Channel

„Wer öffentlich gehässige, hetzerische oder von niedriger Gesinnung zeugende Äußerungen über leitende Persönlichkeiten des Staates oder der NSDAP, über ihre Anordnungen oder die von ihnen geschaffenen Einrichtungen macht“ wird mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft. 

Die Werturteile „gehässige, hetzerische oder von niedriger Gesinnung“ sind so schwammig formuliert, dass damit jede Meinungsäußerung kriminalisiert werden konnte. Die Zahl der Denunziationen stieg in der Folge drastisch an und hatte schwerwiegende Folgen für die Angeschwärzten. Das Perfide an diesem Paragraphen ist, dass er den Ermessensspielraum maximal ausweitet. So konnte eine harmlose Aussage, wenn ihr eine „gehässige, hetzerische oder niedrige Gesinnung“ attestiert wurde, zu fünf Jahren Gefängnis führen.“

https://www.cicero.de/innenpolitik/hassrede-gesetze-die-erziehung-von-untertanen

t.me/Rosenbusch