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Vorsicht vor behördlichen Schreiben mit IMPFTERMINEN Dies | Rettungsdienstler für Aufklärung

Vorsicht vor behördlichen Schreiben mit IMPFTERMINEN

Diese Einladungen zum Impftermin sind mehr als nur hinterfotzig
Das Schreiben zu ignorieren kann gefährlich werden, denn der Absender geht dann davon aus,
dass ihr das Angebot annehmt.

Diese Art von Recht findet ihr nicht im österreichischen Recht, sondern im Internationalen Handelsrecht (UCC (Uniform Commercial Code)). Und dieses Recht nutzt die Behörde immer mehr. Es nennt sich Rechtsvermutung.

Auch alle anderen Bundesländer werden in Kürze mit solchen Schreiben folgen

Warum darf die Behörde das UCC verwenden

Die Republik Österreich und ihre Bundesländer sind in internationalen Registern als Firma eingetragen.
Ihr könnt das über die Homepage des Kreditschutzverbandes überprüfen.

www.ksv.at

Ein weiteres Beispiel: Die Organspende

Ihr wurdet per Gesetz zu Organspendern gemacht. Nur wenn ihr dem widersprecht (Widerspruchsregister) darf man euch nach dem „Hirntod“ keine Organe entnehmen. Alles klar

Einen Vorschlag für den Widerspruch der Impfeinladung findet ihr im Anhang.
Gebt die Schreiben auf jeden Fall per Eingeschriebenen Brief auf.

Weitere Infos und Abhilfe für den „Grauen Rechtsbereich“ gibt es beim Vortrag

Das Rechtssystem und deine Auswege

Samstag, 11. Dezember, 18 Uhr

Der Besuch des Vortrages ist nur gegen Voranmeldung möglich

Anmeldungen per Email an: roswitha@vizvary.at

Vorschlag für den Widerspruch

Betrifft: Ihr Impfangebot

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe ihr Schreiben vom Datum erhalten und teile ihnen dazu mit, dass ich ihr Angebot aus persönlichen und medizinischen Gründen nicht annehme.

Im österreichischen Recht sind Zwangsbehandlungen mit Strafe bedroht. Der § 110 StGB bringt das deutlich zum Ausdruck.

Eigenmächtige Heilbehandlung
§ 110. (1) Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung, wenn auch nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft, behandelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Hat der Täter die Einwilligung des Behandelten in der Annahme nicht eingeholt, daß durch den Aufschub der Behandlung das Leben oder die Gesundheit des Behandelten ernstlich gefährdet wäre, so ist er nach Abs. 1 nur zu bestrafen, wenn die vermeintliche Gefahr nicht bestanden hat und er sich dessen bei Aufwendung der nötigen Sorgfalt (§ 6) hätte bewußt sein können.
(3) Der Täter ist nur auf Verlangen des eigenmächtig Behandelten zu verfolgen.